
Was die Hinzurechnungsbesteuerung ist, in einfachen Worten
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist eine deutsche Vorschrift gegen die Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer. Sie steht in den §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes, kurz AStG. Der Mechanismus ist schnell erklärt. Wenn in Deutschland steuerpflichtige Personen eine ausländische Gesellschaft beherrschen, und wenn diese Gesellschaft niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielt, dann behandelt das deutsche Steuerrecht diese Einkünfte so, als wären sie direkt bei den deutschen Gesellschaftern angefallen. Sie werden in Deutschland besteuert.
Und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft nichts ausgeschüttet hat. Das ist der Punkt, der viele überrascht. Es braucht keine Dividende, keine Auszahlung, keinen Geldfluss nach Deutschland. Die Zurechnung passiert auf dem Papier, jedes Jahr aufs Neue, allein aufgrund des Gewinns der Auslandsgesellschaft. Das Gesetz nennt eine Gesellschaft, deren Einkünfte auf diese Weise erfasst werden, eine Zwischengesellschaft.
Betroffen sind in erster Linie Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wer dort noch einen Wohnsitz hat, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder wessen Ehepartner und Kinder geblieben sind, sollte diese Regel kennen. Wer Deutschland vollständig verlassen hat, hat andere Themen auf dem Tisch, nämlich die Wegzugsbesteuerung und in bestimmten Fällen die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Beides ist nicht dasselbe wie die Hinzurechnung, und beides gehört in die Hand eines deutschen Steuerberaters.
Der 9-Prozent-Irrtum: ein niedriger Steuersatz allein löst nichts aus
Die Rechnung, die überall im Netz steht, geht so: Die VAE erheben 9 % Körperschaftsteuer, Deutschland zieht seine Grenze bei 15 %, also greift die Hinzurechnung. Der erste Teil stimmt. Der Schluss ist falsch.
Die Niedrigsteuergrenze liegt seit 2024 bei 15 Prozent
Bis Ende 2023 lag die Niedrigsteuergrenze bei 25 %. Zum 1. Januar 2024 wurde sie im Zuge des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes abgesenkt, damit deutsche Hinzurechnung und globale Mindestbesteuerung dieselbe Schwelle verwenden. Die Absenkung von 25 auf 15 Prozent in § 8 Abs. 5 AStG ist der Grund, warum das Thema für Gründer in den VAE überhaupt aktuell ist. Bei 25 % wären viele Standorte betroffen gewesen. Bei 15 % ist die Gruppe kleiner, die VAE liegen aber klar darunter.
Der Satz von 9 % liegt unter 15 %. Eine Freizonenfirma mit begünstigtem Status liegt noch tiefer. Das Finanzministerium der VAE stellt klar, dass ein Qualifying Free Zone Person einen Körperschaftsteuersatz von 0 % auf qualifizierende Einkünfte erhält. Die Niedrigsteuer-Voraussetzung ist damit in aller Regel erfüllt. Wer wissen möchte, wie der Satz konkret auf eine Firma in den VAE wirkt, findet die Details unter der 9-Prozent-Satz der VAE-Körperschaftsteuer.
Eine Randnotiz, die oft für Verwirrung sorgt: Seit dem 1. Januar 2025 kennen die VAE eine eigene Mindeststeuer von 15 % für sehr große internationale Konzerne ab 750 Millionen Euro Konzernumsatz (Kabinettsbeschluss Nr. 142 von 2024). Für die typische Gründergesellschaft ändert das nichts. Sie liegt um Größenordnungen unter dieser Schwelle.
Entscheidend ist der Aktivkatalog des § 8 Abs. 1 AStG
Hier liegt der eigentliche Kern der Regel. Die Hinzurechnung erfasst nicht alle Einkünfte einer niedrig besteuerten Gesellschaft. Sie erfasst nur passive Einkünfte. Was als aktiv gilt, steht in einem Katalog in § 8 Abs. 1 AStG: echter Handel, echte Dienstleistungen, Produktion, Land- und Forstwirtschaft, bestimmte Bank- und Versicherungsgeschäfte mit eingerichtetem Geschäftsbetrieb. Einkünfte aus solchen Tätigkeiten sind keine Zwischeneinkünfte. Auch nicht bei 9 %, und auch nicht bei 0 %.
Passiv ist typischerweise das Gegenstück: reine Vermögensverwaltung, die Holding ohne eigene Tätigkeit, Lizenzeinnahmen ohne eigene Entwicklungsleistung, konzerninterne Finanzierung ohne Personal und ohne Entscheidungsträger vor Ort. Eine Agentur in Dubai mit Angestellten, Büro und echten Kunden ist etwas völlig anderes als eine Gesellschaft, die nur Lizenzgebühren einsammelt. Das Gesetz behandelt beide deshalb auch völlig anders. Genau das ist der Grund, warum eine Dubai-Holdingstruktur die Frage schärfer stellt als ein operatives Geschäft: Eine Holding ist ihrem Wesen nach näher am passiven Ende des Katalogs.
Prüfungsweg
Greift die Hinzurechnungsbesteuerung bei meiner Dubai-Gesellschaft?
Vier Prüfungen, der Reihe nach. Fällt eine davon negativ aus, findet keine Zurechnung statt. Operative Firmen scheitern meist an Prüfung 2, nicht am Steuersatz.
1. Beherrschen deutsche Steuerpflichtige die Gesellschaft?
Mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Nennkapitals oder des Gewinnanspruchs, gerechnet zusammen mit nahestehenden Personen. Mittelbare Beteiligungen zählen mit.
§ 7 AStGOhne Beherrschung keine Zurechnung. Die Prüfung endet hier.
2. Sind die Einkünfte passiv?
Echter Handel, echte Dienstleistungen, Produktion sowie Bank- und Versicherungsgeschäfte mit eingerichtetem Betrieb sind aktiv. Reine Holding, Lizenzen ohne eigene Entwicklung und Konzernfinanzierung ohne Substanz sind passiv.
Aktivkatalog, § 8 Abs. 1 AStGAktive Einkünfte werden nie zugerechnet. Weder bei 9 % noch bei 0 %.
3. Liegt die Belastung unter 15 Prozent?
Der Satz von 9 % in den VAE liegt darunter. Eine Freizonenfirma mit 0 % liegt noch tiefer. Diese Prüfung ist in aller Regel erfüllt.
Niedrigsteuergrenze, § 8 Abs. 5 AStG, seit 2024 bei 15 %Ab 15 % gibt es nichts mehr aufzustocken.
4. Ist die Freigrenze überschritten?
Seit 2026 darf der passive Anteil ein Drittel der Erträge und 100.000 Euro erreichen, bevor die Freigrenze fällt. Die frühere Grenze auf Gesellschafterebene entfällt.
§ 9 AStG in der ab 2026 geltenden FassungInnerhalb der Freigrenze bleibt der passive Anteil unangetastet.
Alle vier Prüfungen bestanden: die Gewinne werden zugerechnet
Die passiven Einkünfte werden in Deutschland im Jahr ihrer Entstehung besteuert, ganz ohne Ausschüttung, und das wiederholt sich jedes Jahr, solange die Voraussetzungen vorliegen. Achtung: Eine gerissene Freigrenze ist ganz gerissen. Erfasst wird der volle passive Betrag, nicht nur der übersteigende Teil.
Quellen: §§ 7, 8 und 9 Außensteuergesetz (AStG); Niedrigsteuergrenze seit 1. Januar 2024 bei 15 %; Freigrenzen des § 9 AStG angehoben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen (Mindeststeueranpassungsgesetz, BGBl 2025 I Nr. 353). Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Die drei Prüfungen, die über die Zurechnung entscheiden
Bei der Hinzurechnungsbesteuerung Dubai Gesellschaft arbeitet das Finanzamt die drei Fragen des Außensteuergesetzes der Reihe nach ab. Fällt eine davon negativ aus, findet keine Zurechnung statt.
Prüfung 1: Beherrschen Sie die Gesellschaft?
Die Zurechnung setzt Beherrschung durch in Deutschland Steuerpflichtige voraus. § 7 AStG stellt darauf ab, ob einem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte, mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital oder ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses zuzurechnen ist. Maßgeblich ist das Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft.
Zwei Details sind wichtig. Erstens zählen nahestehende Personen mit, das Gesetz verweist dafür auf § 1 Abs. 2 AStG. Familienanteile lassen sich also nicht einfach getrennt betrachten. Zweitens genügt eine mittelbare Beteiligung, die Kette über eine zweite Gesellschaft schützt nicht. Ob eine konkrete Beteiligungsstruktur die Schwelle reißt, ist eine Rechnung, die ein Steuerberater mit den echten Zahlen anstellen muss.
Prüfung 2: Sind die Einkünfte passiv?
Diese Prüfung ist die praktisch wichtigste, und sie wird am häufigsten übersehen. Sie läuft über den Aktivkatalog aus dem vorigen Abschnitt. Dabei wird nicht die Gesellschaft als Ganzes eingeordnet, sondern es wird nach Einkunftsarten getrennt. Eine Gesellschaft kann also gleichzeitig aktive und passive Einkünfte haben. Genau dafür gibt es die dritte Prüfung.
Prüfung 3: Greift die Freigrenze des § 9 AStG?
§ 9 AStG enthält eine Bagatellgrenze für gemischte Einkünfte. Sie sorgt dafür, dass ein kleiner passiver Anteil an einem im Übrigen aktiven Geschäft nicht den gesamten Apparat der Hinzurechnung auslöst. Genau diese Grenze wurde für 2026 spürbar erweitert, und das ist die für Leser relevanteste Änderung der letzten Jahre.
Änderung ab 2026
Der zulässige passive Anteil ist gut dreimal so groß geworden
Jede Schiene steht für die gesamten Erträge der Auslandsgesellschaft. Der farbige Teil zeigt, wie viel davon passiv sein darf, bevor die Freigrenze des § 9 AStG fällt.
Beide Grenzen gelten zusammen. Wird eine davon gerissen, ist die Freigrenze weg.
Die zusätzliche Grenze auf Ebene des Gesellschafters entfällt. Geprüft wird nur noch die Auslandsgesellschaft.
Gilt bereits für 2026
Die neuen Werte gelten für Zwischeneinkünfte aus einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. Wer noch 10 % und 80.000 Euro als geltendes Recht liest, liest veraltete Zahlen. Und: Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie überschritten, ist der volle passive Betrag erfasst.
Quelle: § 9 Außensteuergesetz in der Fassung des Mindeststeueranpassungsgesetzes (Bundestag 13. November 2025, Bundesrat 19. Dezember 2025, BGBl 2025 I Nr. 353); Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen, Februar 2026. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.
Was sich 2026 an der Freigrenze geändert hat
Bis einschließlich der Wirtschaftsjahre, die vor 2026 begannen, galt eine doppelte Kleinstgrenze: Die passiven Einkünfte durften nicht mehr als 10 % der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft ausmachen, und sie durften absolut 80.000 Euro nicht übersteigen. Zusätzlich gab es eine Grenze auf Ebene des einzelnen Gesellschafters.
Das Mindeststeueranpassungsgesetz hat das geändert. Der Bundestag beschloss es am 13. November 2025, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 353. Das Bundesfinanzministerium fasst die Änderung so zusammen: Die Freigrenzen bei der Hinzurechnungsbesteuerung für gemischte Einkünfte wurden ab 2026 von 10 Prozent auf ein Drittel sowie von 80.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
Drei Punkte daran sind praktisch bedeutsam:
- Die relative Grenze steigt von 10 % auf ein Drittel. Der passive Anteil darf also deutlich größer sein, bevor überhaupt zugerechnet wird.
- Die absolute Grenze steigt von 80.000 Euro auf 100.000 Euro.
- Die frühere zusätzliche Grenze auf Gesellschafterebene entfällt. Geprüft wird jetzt allein auf Ebene der ausländischen Gesellschaft.
Die neuen Werte gelten erstmals für Zwischeneinkünfte aus einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. Für das laufende Jahr 2026 sind sie also bereits maßgeblich. Wer noch eine Beratung oder einen Blogbeitrag mit 10 % und 80.000 Euro liest, liest veraltetes Recht.
Wichtig bleibt: Die Freigrenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Wird sie überschritten, sind die passiven Einkünfte in voller Höhe erfasst, nicht nur der übersteigende Teil.
Hinzurechnungsbesteuerung Dubai Gesellschaft und Wegzugsbesteuerung sind zwei verschiedene Dinge
Diese beiden Regeln werden ständig verwechselt, und die Verwechslung führt zu falschen Erwartungen in beide Richtungen. Der Unterschied lässt sich in zwei Sätzen fassen.
Die Wegzugsbesteuerung trifft einmalig, im Moment des Wegzugs. Sie besteuert stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen so, als hätten Sie diese Anteile beim Verlassen Deutschlands verkauft. Wie das im Detail funktioniert und warum der Zeitpunkt so viel ausmacht, steht in unserem Beitrag zu die deutsche Wegzugsbesteuerung.
Die Hinzurechnung trifft laufend, Jahr für Jahr danach. Sie besteuert nicht Ihre Anteile, sondern die passiven Gewinne der Gesellschaft, und sie tut das, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Man kann von der einen Regel betroffen sein und von der anderen nicht. Es sind zwei getrennte Prüfungen mit getrennten Tatbeständen.
Ein dritter Punkt gehört dazu: Zwischen Deutschland und den VAE ist derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft. Das bedeutet, es gibt keine Abkommensregel, mit der sich gegen eine Zurechnung argumentieren ließe. Wie die Abkommenslage genau aussieht, erklären wir unter warum derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen gilt.
Wie echte wirtschaftliche Substanz in den VAE aussieht
Substanz ist kein Formular, das man ausfüllt, und keine Liste, die man abhakt. Sie ist die Frage, ob die Gesellschaft ohne die deutschen Gesellschafter im Hintergrund als eigenständiges Unternehmen erkennbar wäre. In der Praxis achten Prüfer auf ein stimmiges Gesamtbild:
- Menschen vor Ort. Angestellte oder Geschäftsführung, die tatsächlich in den VAE arbeiten und nicht nur im Handelsregister stehen.
- Räume, die genutzt werden. Ein Büro, das zur Tätigkeit passt, nicht eine Adresse mit Postweiterleitung.
- Entscheidungen, die dort fallen. Verträge, Preise, Einkauf, Personal: Wer entscheidet das wirklich, und wo?
- Echte Kunden und echte Leistung. Umsätze mit Dritten, nicht ausschließlich mit verbundenen Unternehmen.
- Dokumentation, die das belegt. Protokolle, Arbeitsverträge, Mietvertrag, Reisenachweise, Korrespondenz.
Eine Firma, die diese Merkmale erfüllt, betreibt in aller Regel aktives Geschäft im Sinne des Katalogs. Eine Firma, bei der diese Merkmale fehlen, wird sich schwer damit tun, das Gegenteil zu behaupten. Das gilt unabhängig vom Steuersatz, und es gilt auch für Freizonenstrukturen. Wer sich mit dem Freizonenstatus beschäftigt, sollte parallel verstehen, wie eine Freizonenfirma den 0 % behält, denn die Anforderungen an Substanz laufen auf beiden Seiten in dieselbe Richtung.
Was Sie mit dieser Information tun sollten
Die Hinzurechnungsbesteuerung Dubai Gesellschaft hängt also nicht am Steuersatz allein. Sie hängt an Beherrschung, an der Art der Einkünfte und an der Freigrenze. Wer ein echtes Geschäft in den VAE aufbaut, mit Menschen, Kunden und Entscheidungen vor Ort, bewegt sich in einer völlig anderen Lage als jemand, der eine Gesellschaft nur als Gefäß nutzt.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Ob und wie die Regel auf Ihre Struktur zutrifft, hängt von Zahlen, Verträgen und Beteiligungsverhältnissen ab, die niemand aus der Ferne beurteilen kann. Die Prüfung gehört zu einem deutschen Steuerberater mit Erfahrung im Außensteuerrecht, und zwar bevor die Struktur steht, nicht danach.
Auf der Seite der VAE unterstützen wir Sie beim operativen Aufbau: Lizenz, Visa, Büro, Bankkonto und die laufende Compliance vor Ort. Kontaktieren Sie START für ein kostenloses Erstgespräch.


