
Wer aus Deutschland nach Dubai gezogen ist, beidseitig Einkünfte hat oder ein Unternehmen mit Tätigkeit in beiden Ländern führt, spürt die Folgen direkt im Steuerbescheid. Die folgenden Informationen sind allgemeine Orientierung, kein konkreter Steuerrat. Vor jeder Erklärung an das Finanzamt sollte ein Steuerberater die persönliche Lage prüfen.
Status 2026: Kein Doppelbesteuerungsabkommen VAE in Kraft
Das Wichtigste zuerst: Viele Beratungsseiten beschreiben das Doppelbesteuerungsabkommen VAE noch immer so, als wäre es gültig. Das ist es nicht. Die offizielle Position des Bundesministeriums der Finanzen lautet, dass das bilaterale Abkommen, unterzeichnet 2010 und angewandt ab 2011, mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft trat und nicht verlängert wurde. Deutschland hat keine Nachverhandlung angestoßen. Die VAE haben Gesprächsbereitschaft signalisiert, das BMF hat in den Jahren 2024 bis 2026 jedoch keine Bewegung in diese Richtung kommuniziert, wie der DBA-Länderindex auf der BMF-Website zeigt.
Was das praktisch heißt: Jeder Vertrag, jede Steuerstruktur, jede Umzugsentscheidung, die vor 2022 auf Abkommensschutz basierte, läuft seit 2022 nur noch nach deutschem Recht. Auf VAE-Seite gilt unverändert das Inlandsrecht: null Prozent Einkommensteuer für natürliche Personen, neun Prozent Körperschaftsteuer ab AED 375.000 Jahresgewinn.
Das alte Abkommen: ein kurzer Rückblick auf 2010 bis 2021
Deutschland und die VAE schlossen 2010 ein bilaterales Abkommen, das ab dem Steuerjahr 2011 angewandt wurde. Es folgte dem klassischen OECD-Modell mit Ansässigkeitsregeln, Quellensteuerobergrenzen für Dividenden und Zinsen sowie der Anrechnungsmethode für die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Im Protokoll war eine feste Geltungsdauer vereinbart, das Abkommen sollte zum Ende 2021 auslaufen, sofern nicht beidseitig verlängert würde.
Für deutsche Steueransässige mit VAE-Einkünften war das Abkommen in drei Punkten günstig. Gewerbliche Gewinne, die einer VAE-Betriebsstätte zuzurechnen waren, waren in Deutschland grundsätzlich nach der Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Quellensteuer auf Dividenden von VAE-Gesellschaften an deutsche Anteilseigner war gedeckelt. Die Anrechnung auf andere Einkunftsarten war abkommensrechtlich verankert, was die Position gegenüber dem Finanzamt sauberer machte als reine §34c EStG-Anrechnung.
Für VAE-Steueransässige mit deutschen Einkünften wies das Abkommen das Besteuerungsrecht im Wesentlichen Deutschland zu, etwa für Mieteinnahmen aus deutschen Immobilien, bestimmte Renten und Arbeitseinkommen für in Deutschland physisch geleistete Tätigkeit. Wer diesen Absatz 2026 liest, möchte meist wissen, was sich seit 2022 geändert hat. Die kurze Antwort: Der Abkommensschutz ist weg.
Warum hat Deutschland nicht verlängert?
Das BMF erließ am 14. Juni 2021 eine Mitteilung, in der die Nichtverlängerung des Abkommens mit den VAE zum 31. Dezember 2021 bestätigt wurde. Die deutsche Argumentation stützt sich auf zwei technische Punkte. Erstens erheben die VAE keine persönliche Einkommensteuer auf natürliche Personen. Es gibt also keine direkte Steuer, die gegen die deutsche Steuerlast angerechnet werden könnte, und keinen entsprechenden Belastungsausgleich. Zweitens war das Abkommen aus BMF-Sicht in einigen Konstellationen, insbesondere bei Renten- und Dividendenallokation, nutzungsanfällig, und eine Verlängerung ohne strukturelle Anpassung war politisch schwer vermittelbar.
Im Juni 2023 führten die VAE eine bundesweite Körperschaftsteuer von neun Prozent ein, anwendbar für Geschäftsjahre ab dem 1. Juni 2023. Damit besteht inzwischen eine VAE-Steuer, die grundsätzlich gegen die deutsche Steuerlast angerechnet werden könnte. Stand Mitte 2026 hat das BMF jedoch nicht signalisiert, dass diese Veränderung Deutschland einer Nachverhandlung näherbringt. Der Koalitionsvertrag 2025 enthält das Thema nicht.
Vier Profile, vier Steuerszenarien nach Abkommensende
Was nach dem 31. Dezember 2021 gilt, hängt davon ab, wo Sie steuerlich sitzen. Die folgenden vier Profile decken die häufigsten Konstellationen ab.
Profil 1: Deutscher Steueransässiger mit VAE-Einkünften
Sie wohnen in Deutschland, sind nach §1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig und erzielen Einkünfte aus den VAE. Das können gewerbliche Erträge, Mieteinnahmen, Dividenden einer VAE-Gesellschaft oder Honorare aus Remote-Arbeit für VAE-Kunden sein. Unter dem alten Abkommen waren gewerbliche Gewinne, die einer VAE-Betriebsstätte zuzurechnen waren, in Deutschland nach der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt freigestellt. Seit 2022 ist diese Freistellung weg. Das Welteinkommensprinzip greift voll, einschließlich der VAE-Einkünfte. Eine Entlastung gibt es nur über die Anrechnungsmethode nach §34c EStG oder über §50d EStG für bestimmte Einkunftsarten. Im Ergebnis: VAE-Gewerbegewinne sind in Deutschland mit dem persönlichen Steuersatz voll steuerpflichtig, eine Anrechnung ist nur in Höhe der tatsächlich in den VAE gezahlten Steuer möglich. Da die VAE-Einkommensteuer für natürliche Personen null Prozent beträgt, ist die Anrechnung null, und der volle deutsche Satz greift.
Profil 2: VAE-Ansässiger mit deutschen Einkünften
Sie haben Ihren steuerlichen Wohnsitz nach §1 Abs. 4 EStG in die VAE verlegt, halten ein Aufenthaltsvisum, und erzielen weiterhin deutsche Einkünfte: Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung in Berlin, Dividenden aus einer GmbH-Beteiligung, gelegentliche Beratungshonorare oder eine deutsche Rente. Die beschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs. 4 EStG erfasst diese Einkunftsarten. Die deutsche Quellensteuer auf Dividenden beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, Mieteinnahmen werden mit dem progressiven Tarif erfasst, Renten unterliegen den Sonderregeln des §49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Unter dem alten Abkommen war die Quellensteuer auf Dividenden auf 15 % gedeckelt, und bestimmte Rententypen waren ausschließlich den VAE zugewiesen, also in Deutschland steuerfrei. Seit 2022 greift der volle deutsche Satz, ohne Abkommenscap. Die VAE besteuern persönliches Einkommen nicht, eine echte Doppelbesteuerung im Sinne des §34c EStG entsteht also nicht. Es gibt aber auch keine Entlastung, weil die einzige tatsächlich gezahlte Steuer die deutsche ist.
Profil 3: Grenzüberschreitender Unternehmer mit Gesellschaften in beiden Ländern
Sie halten eine deutsche GmbH und eine VAE-LLC, mainland oder free zone, und die Gesellschaften handeln miteinander oder teilen sich eine Geschäftsführungsfunktion. Das Abkommen gab Ihnen früher Planbarkeit bei Quellensteuersätzen zwischen den beiden Gesellschaften, bei Verrechnungspreisen unter Abkommens-Tie-breakern und bei der Frage, wo die tatsächliche Geschäftsleitung der jeweiligen Gesellschaft sitzt. Ohne Abkommen gilt jeweils das nationale Recht parallel. Deutschland wendet weiterhin die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7 bis 14 AStG auf VAE-Gesellschaften an, die als passive Niedrigsteuergesellschaften eingestuft werden. Die VAE wenden ihrerseits Substanz- und Wirtschaftspräsenzregeln auf dort gegründete Gesellschaften an. Das größte Risiko nach Abkommensende trifft deutsche Steueransässige, die VAE-Gesellschaften ohne echte Substanz halten, weil das deutsche Finanzamt deren Einkünfte direkt dem deutschen Anteilseigner zurechnen kann. Wer hier Profil 3 ist, sollte das Zusammenspiel zwischen 9% Unternehmenssteuer Dubai und der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung vor dem nächsten Geschäftsjahresabschluss durchrechnen lassen.
Profil 4: Mitarbeiter auf Auslandsentsendung
Sie werden zwischen Deutschland und den VAE entsandt, entweder als deutscher Angestellter in eine VAE-Niederlassung oder als VAE-basierter Mitarbeiter nach Deutschland. Die 183-Tage-Regel, die im alten Abkommen verankert war, greift jetzt nur noch über das deutsche Inlandsrecht in §1 EStG und den Substanztest der Ansässigkeit. Wer in einem rollierenden 12-Monats-Zeitraum mehr als 183 Tage in Deutschland verbringt oder dort einen gewöhnlichen Aufenthalt unterhält, wird in Deutschland steueransässig, unabhängig vom Vertrag. Die Pflichten des Arbeitgebers bei der Lohnsteuerabführung verschieben sich entsprechend. VAE-Arbeitgeber, die Personal nach Deutschland entsenden, tragen ohne Abkommen volle Lohnsteuerpflichten nach §38 EStG, die das alte Abkommen abgemildert hätte.
§50d EStG und §34c EStG: einseitige Anrechnung ohne Abkommen
Wenn kein Abkommen in Kraft ist, hält das deutsche Steuerrecht zwei innerstaatliche Mechanismen bereit. Die Anrechnungsmethode nach §34c EStG erlaubt einem deutschen Steueransässigen, ausländische Einkommensteuer auf identisches Einkommen gegen die deutsche Steuerlast anzurechnen, höchstens jedoch in Höhe der deutschen Steuer auf diese Einkünfte. §50d EStG regelt das Quellensteuer-Erstattungsverfahren und enthält Anti-Missbrauchsbestimmungen für Zahlungen an Nichtansässige.
Der Haken liegt in der Anrechnungsobergrenze. Nach §34c EStG ist anrechenbar, was niedriger ist: tatsächlich gezahlte ausländische Steuer oder deutsche Steuer auf das Auslandseinkommen. Da die VAE für natürliche Personen null Prozent Einkommensteuer erheben und die neun Prozent Körperschaftsteuer erst ab AED 375.000 greifen, ist die Anrechnung für eine typische deutsche Privatperson null. Für Unternehmensanteilseigner an VAE-Gesellschaften kann die Anrechnung bis zu neun Prozent der tatsächlich der VAE-Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne erreichen, aber nur auf Einkünfte, die in Deutschland gleichzeitig steuerpflichtig sind.
Praktische Konsequenz: Einseitige Anrechnung ist kein Abkommens-Ersatz. Unter dem alten Abkommen waren bestimmte VAE-Einkünfte in Deutschland vollständig freigestellt, mit Progressionsvorbehalt als einzigem Effekt. Mit §34c EStG allein ist dieselbe Einkunft in Deutschland voll steuerpflichtig, und die Anrechnung der ausländischen Steuer ist auf das tatsächlich Gezahlte begrenzt. Für einkommensstarke deutsche Steueransässige mit VAE-Gewerbeerträgen ist der effektive Steuersatz nach Abkommensende von nahe null auf den vollen deutschen Spitzensatz von 42 bis 45 Prozent gesprungen.
Praktisches Beispiel: AED 500.000 VAE-Einkommen mit deutscher Ansässigkeit
Nehmen wir einen deutschen Steueransässigen, verheiratet, Zusammenveranlagung, mit AED 500.000 VAE-Beratungshonoraren über eine VAE-Free-Zone-Gesellschaft, die unter der Small-Business-Relief-Schwelle keine VAE-Körperschaftsteuer zahlt. Beim EUR/AED-Kurs von etwa 3,95 im Jahr 2026 entsprechen AED 500.000 rund EUR 126.500.
Unter dem alten Abkommen wären diese Einkünfte einer VAE-Betriebsstätte zugeordnet und in Deutschland nach der Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt steuerfrei gewesen. Der deutsche effektive Steuersatz auf das Resteinkommen der Familie wäre so berechnet worden, als würden die EUR 126.500 zur Tarifermittlung hinzugerechnet, ohne dass die EUR 126.500 selbst deutsche Steuer ausgelöst hätten.
Seit 2022 sind die EUR 126.500 in Deutschland mit dem Spitzensatz voll steuerpflichtig. Bei einem Ehepaar in Zusammenveranlagung mit dieser Einkunft als wesentlicher Haupteinkommensquelle liegt die deutsche Steuer bei etwa EUR 32.000, zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit anwendbar. Die VAE-Steuer auf dasselbe Einkommen ist null. Die §34c-Anrechnung ist null. Die deutsche Steuerlast nach Abkommensende liegt rund EUR 32.000 höher als unter Abkommensschutz.
Diese Differenz ist die Schlagzeilenzahl, die Profil-1-Leser vor jeder Planung modellieren sollten. Eine breitere Einordnung in den deutschen Auswanderer-Steuerleitfaden bietet der Steuerleitfaden für deutsche Expats in den VAE.
Was tun mit alten DBA-basierten Verträgen?
Wer seine Steuerstruktur vor 2022 aufgesetzt hat, sollte drei Punkte prüfen. Erstens: Jeder Vertragsverweis auf "Abkommensansässigkeit", "DBA-Vorteile" oder "abkommensrechtliche Quellensteuer" ist obsolet und sollte durch Verweise auf das nationale Recht ersetzt werden. Zweitens: Jede Renten- oder Dividendenaufteilung nach dem alten Artikel 15 des bilateralen Abkommens hat keine rechtliche Wirkung mehr, die deutsche Rente und die Dividende fließen jetzt in die volle deutsche Besteuerung zurück. Drittens: Jede VAE-Betriebsstättenkonstruktion, die auf abkommensrechtlicher Freistellung in Deutschland beruhte, muss nach §34c EStG neu bewertet werden, was meistens zu einem schlechteren Ergebnis führt.
Der Lösungsweg ist ein Steuerberater-Review, keine Eigenkorrektur. Das deutsche Finanzamt kann Veranlagungen nach §164 AO bis zu vier Jahre nach der ursprünglichen Erklärung wieder aufrollen. Für das Veranlagungsjahr 2022 läuft dieses Fenster aktuell noch. Eine Selbstanzeige vor einer Betriebsprüfung ist materiell deutlich günstiger als die Reaktion nach einer Prüfungsanordnung.
Der Schweiz-Vergleich: warum das CH-VAE Abkommen 2011 weiter gilt
Die Schweiz und die VAE schlossen 2011 ihr bilaterales Steuerabkommen, das 2026 weiterhin in Kraft ist. Für DACH-Gründer, die zwischen Deutschland und der Schweiz als Wohnsitzstaat schwanken, ergibt sich daraus ein realer Unterschied. Ein Schweizer Steueransässiger mit VAE-Einkünften behält abkommensrechtlich verankerte Allokationsregeln: Bestimmte VAE-Erträge werden in der Schweiz freigestellt, Quellensteuern auf grenzüberschreitende Dividenden sind gedeckelt, und der Anrechnungsmechanismus ist in einem bilateralen Instrument verankert, nicht nur im Schweizer Inlandsrecht.
Das ändert die Wegzugsentscheidung. Ein Deutscher, der über eine Verlagerung nachdenkt, hat zwei Pfade: direkt in die VAE ohne Abkommensschutz, oder zunächst in die Schweiz unter dem Pauschalbesteuerungsregime in den Kantonen, die es noch anbieten, mit anschließender VAE-Aktivität unter dem weiterhin aktiven CH-VAE-Abkommen. Der Schweizer Pfad bringt eigene Komplexität, Pauschalbesteuerung und Substanzanforderungen mit, erhält aber den bilateralen Mechanismus, den Deutschland aufgegeben hat.
Das ist keine Empfehlung für die Schweizer Route, sondern eine Beschreibung der Rechtslage. Beide Wege haben ihre eigenen Substanz-, Ansässigkeits- und Audit-Anforderungen, die hier nicht abschließend behandelt werden können. Der Punkt: Die Lücke zwischen Deutschland und den VAE ist eine deutsche Entscheidung, kein VAE-seitiges Problem. Der Schweizer Fall zeigt, dass die VAE als Abkommenspartner offen bleibt.
Kommt ein neues Abkommen? Stand 2026
Stand Mai 2026 gibt es keine öffentlich kommunizierte Verhandlungsrunde zwischen Deutschland und den VAE über ein neues bilaterales Abkommen. Die aktuelle Bundesregierung hat das Thema nicht in ihrer Steuerpolitik-Roadmap verankert. Das VAE-Finanzministerium hat in bilateralen Begegnungen, unter anderem im Vorfeld der OECD-Pillar-Two-Umsetzung 2024, Gesprächsbereitschaft gezeigt, wie auf der Seite des UAE Ministry of Finance zu internationalen Steuerabkommen dokumentiert ist, die Praxiserwartung der DACH-Steuerexperten ist jedoch, dass ein Nachfolgeabkommen mindestens zwei bis drei Jahre von der Unterzeichnung entfernt ist und mehrere Jahre danach erst zur Anwendung kommt. Planen Sie damit, dass die Lücke 2027 und 2028 weiter besteht.
Praktische Schritte: Wegzug ohne Abkommensschutz
Für Leser, die 2026 oder 2027 von Deutschland in die VAE umziehen, schafft das fehlende Abkommen Planungsanforderungen, die es vor 2022 nicht gab. Die Wegzugsbesteuerung nach §6 AStG, 2024 verschärft, gilt unabhängig vom Abkommensstatus, und die nachgelagerte deutsche beschränkte Steuerpflicht hat ohne Abkommensbegrenzung tendenziell einen längeren Arm. Die Mechanik ist im Detail im Beitrag zur deutschen Wegzugsbesteuerung 2026 beschrieben.
Fünf konkrete Punkte sollten im Kalender stehen:
- Das Abmeldedatum exakt dokumentieren, weil das deutsche Steuerrecht das Umzugsjahr anders behandelt als ein normales Steuerjahr.
- Die VAE-Ansässigkeit substanziell belegen: Mietvertrag, Nebenkostenrechnungen, Emirates ID auf den eigenen Namen. Ohne Abkommen liegt die Substanzhürde höher als früher.
- Deutsche Quellen passiver Einkünfte vor dem Wegzugsdatum liquidieren oder umstrukturieren, nicht danach, weil §6 AStG sonst greift.
- Operative Aufenthalte in Deutschland nach dem Umzug auf unter 183 Tage pro rollierendem 12-Monats-Zeitraum begrenzen, sonst kann die Ansässigkeit nach Inlandsrecht erneut entstehen.
- VAE-Körperschaftsteuer-Compliance auch dann pflegen, wenn die Schwelle von AED 375.000 unterschritten wird, das saubere Audit-Trail-Material zur VAE Körperschaftssteuer-Leitfaden zählt, wenn deutsche Behörden später die Wegzugslage prüfen.
Sind diese Schritte stabil, wird die §34c-Anrechnung zu einer beherrschbaren Jahresroutine statt zu einem strukturellen Risiko.
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