Ein silbernes deutsches Adleremblem ist an einer roten geflochtenen Kordel mit einem silbernen Zylinder befestigt.

Nicht mit dem Welteinkommen. Aber mit deutlich mehr, als ein gewöhnlicher Nicht-Ansässiger in Deutschland versteuern müsste.

Das ist kein Nischenparagraf. Es ist geltendes Recht, und die Finanzverwaltung hat ihre Auslegung 2023 auf über 200 Seiten neu gefasst, im BMF-Schreiben zu den Grundsätzen der Anwendung des Außensteuergesetzes. Trotzdem taucht der Paragraf auf kaum einer Anbieterseite auf, die mit "steuerfrei in Dubai" wirbt.

Dieser Artikel erklärt drei Dinge. Was die Regel anordnet. Ob sie Sie trifft. Und was sie kostet. Er ist keine Anleitung zum Ausweichen. Wer betroffen ist, braucht einen deutschen Steuerberater, nicht einen Trick.

Was § 2 AStG tatsächlich anordnet

Normalerweise gilt: Wohnsitz in Deutschland weg, unbeschränkte Steuerpflicht weg. Danach greift nur noch die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Einkommensteuergesetz (EStG). Die erfasst eine überschaubare Liste: deutsche Mieteinnahmen, deutsche Betriebsstätten, bestimmte Kapitalerträge.

§ 2 AStG dreht diese Liste um. Erfasst wird nach dem Wortlaut alles, was keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind. Das ist eine Negativdefinition, und sie ist viel breiter als § 49 EStG.

Ein Beispiel macht den Unterschied klar. Zinsen von einem deutschen Schuldner sind keine ausländischen Einkünfte, denn § 34d EStG verlangt dafür einen Schuldner mit Sitz im Ausland. Für einen normalen Nicht-Ansässigen sind solche Zinsen in Deutschland steuerfrei. Für jemanden unter § 2 AStG sind sie steuerpflichtig.

Es gibt noch eine Verschärfung, die viele übersehen. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 AStG wird eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte unterstellt, wenn Einkünfte weder über eine ausländische Betriebsstätte noch über einen ausländischen ständigen Vertreter erzielt werden. Übersetzt: Wer in Dubai keine echte Substanz aufbaut, dem kann Deutschland die Einkünfte trotzdem zuordnen.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht Dubai: die drei Voraussetzungen

Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fällt eine weg, greift § 2 AStG nicht.

1. Fünf von zehn Jahren als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig

Die Person muss in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die fünf Jahre müssen nicht zusammenhängen.

Zwei Folgen daraus. Wer nie die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, wird von § 2 AStG nicht erfasst, auch nach 20 Jahren in München nicht. Und wer den Pass nach dem Wegzug abgibt, ändert nichts mehr: Der Test schaut zurück.

2. Ansässigkeit in einem Niedrigsteuergebiet

Zweite Bedingung: Ansässigkeit in einem Gebiet mit niedriger Besteuerung, oder Ansässigkeit in gar keinem Staat. Die VAE erfüllen die erste Variante deutlich. Die Rechnung dazu steht im nächsten Abschnitt.

3. Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland

Das ist der Test, an dem die meisten Fälle wirklich entschieden werden. § 2 Absatz 3 AStG nennt drei Alternativen, und eine reicht:

Nr. Test Schwelle
1 Unternehmer oder Mitunternehmer eines deutschen Gewerbebetriebs. Als Kommanditist: mehr als 25 % der Gewinnanteile. Oder eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG an einer deutschen Kapitalgesellschaft. ab 1 % GmbH-Anteil
2 Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG sind. mehr als 30 % aller Einkünfte oder über 62.000 Euro
3 Vermögen, dessen Erträge keine ausländischen Einkünfte wären. mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder über 154.000 Euro

Die 1-Prozent-Grenze in Nummer 1 ist die unterschätzte. Eine kleine GmbH-Beteiligung, die aus einem alten Start-up stammt, genügt. Eine vermietete Eigentumswohnung in Hamburg über 154.000 Euro genügt ebenfalls, über Nummer 3.

Deutschland, § 2 Außensteuergesetz

Drei Tore, und alle drei müssen gleichzeitig offen sein

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht entsteht nicht allein durch den Umzug nach Dubai. Alle drei Bedingungen müssen im selben Jahr erfüllt sein. Ein geschlossenes Tor genügt, und die Regel greift nicht.

Tor 1

Sie waren Deutscher und wurden als solcher besteuert

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig als deutscher Staatsangehöriger. Die Jahre müssen nicht zusammenhängen.

Mindestens 5 Jahre innerhalb der 10 Jahre vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht.
Und
Tor 2

Ihr neuer Wohnsitz liegt in einem Niedrigsteuergebiet

Gemessen an einem festen Vergleichsfall: unverheiratet, 77.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Die VAE erheben auf natürliche Personen gar keine Einkommensteuer.

Ausländische Belastung mehr als ein Drittel unter der deutschen. Deutsche Steuer 2026: rund 21.204 Euro. Die Grenze: rund 14.136 Euro.
Und
Tor 3

Sie haben wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland

Drei alternative Tests, und einer genügt. Hier entscheiden sich die meisten realen Fälle.

Beteiligung an einem deutschen Gewerbebetrieb oder 1 Prozent an einer GmbH. Oder inlandsbezogene Einkünfte über 30 Prozent oder 62.000 Euro. Oder inlandsbezogenes Vermögen über 30 Prozent oder 154.000 Euro.

Alle drei offen: Deutschland besteuert bis zu zehn weitere Jahre

Erfasst wird alles, was keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind, zum Steuersatz des weltweiten Einkommens, bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzug.

Ein letzter Filter. Die Regel gilt nur in Jahren, in denen die erfassten Einkünfte 16.500 Euro übersteigen. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Euro darüber, und der volle Betrag ist erfasst.

Quelle: § 2 AStG (Absätze 1 bis 3), § 34d EStG, Grundtarif § 32a EStG 2026. Gesetzliche Schwellenwerte, keine Beratung.

Ist Dubai ein Niedrigsteuergebiet? Die Rechnung

§ 2 Absatz 2 Nummer 1 AStG legt einen abstrakten Vergleich fest. Man nimmt eine unverheiratete Person mit einem zu versteuernden Einkommen von 77.000 Euro und vergleicht die Steuerbelastung.

Nach dem deutschen Grundtarif für 2026 (§ 32a EStG, vierte Tarifzone: 0,42 × Einkommen minus 11.135,63 Euro) ergibt das:

  • Deutsche Einkommensteuer auf 77.000 Euro: rund 21.204 Euro, also etwa 27,5 %.
  • Niedrig besteuert ist das Gebiet, wenn die dortige Belastung um mehr als ein Drittel darunter liegt. Die Grenze liegt damit bei rund 14.136 Euro.
  • Belastung durch Einkommensteuer in den VAE: 0 Euro. Die Regierung stellt selbst klar, dass die Emirate keine Einkommensteuer auf natürliche Personen erheben.

Der Test ist damit nicht knapp verfehlt, sondern um den vollen Betrag. Es gibt eine Gegenausnahme: Wer nachweist, dass die insgesamt auf sein Einkommen entrichteten Steuern mindestens zwei Drittel der deutschen Einkommensteuer erreichen, entkommt der Einstufung. In den VAE ist das für Privatpersonen praktisch nicht darstellbar.

Und die 9 % Körperschaftsteuer der VAE? Sie ist eine Unternehmenssteuer, kein Einkommensteuertarif für natürliche Personen. Der abstrakte Vergleich in § 2 Absatz 2 Nummer 1 AStG geht daran vorbei. Ob sie in der Zwei-Drittel-Klausel überhaupt eine Rolle spielen kann, ist eine Frage für den Berater und keine, die man auf einer Website entscheidet.

Diese 0-Prozent-Realität ist übrigens genau der Punkt, an dem sich Marketing und Recht trennen. Was Deutsche in den Emiraten tatsächlich zahlen, haben wir in unserem Überblick zu Steuern in Dubai aufgeschlüsselt. Die niedrige Belastung vor Ort ist echt. Sie ist zugleich der Auslöser für § 2 AStG.

Welche Einkünfte Deutschland greift

Die Abgrenzung folgt § 34d EStG. Alles, was dort nicht als ausländische Einkünfte gilt, fällt in das Netz.

Einkunftsart Im Netz von § 2 AStG? Warum
Miete aus einer Wohnung in Berlin Ja Inländisches unbewegliches Vermögen.
Zinsen von einer deutschen Bank oder einem deutschen Darlehensnehmer Ja § 34d Nr. 6 EStG verlangt einen ausländischen Schuldner.
Gewinn aus dem Verkauf einer deutschen GmbH-Beteiligung Ja Sitz und Geschäftsleitung im Inland.
Honorare ohne echte Betriebsstätte in den VAE Häufig ja Fiktion der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte, § 2 Abs. 1 S. 2 AStG.
Gehalt für Arbeit, die in Dubai ausgeübt wird Nein § 34d Nr. 5 EStG: Tätigkeitsort im Ausland.
Gewinn einer echten operativen Betriebsstätte in Dubai Nein § 34d Nr. 2 EStG.
Miete aus einer Wohnung in Dubai Marina Nein § 34d Nr. 7 EStG.

Die untere Hälfte der Tabelle ist die gute Nachricht. Wer in Dubai lebt, dort arbeitet und dort eine echte Gesellschaft mit Büro, Personal und Entscheidungen vor Ort betreibt, erzielt ausländische Einkünfte. Die bleiben draußen. Betroffen ist vor allem das, was in Deutschland zurückbleibt.

Steuersatz, Obergrenze und Freigrenze

Drei technische Punkte, die den Betrag am Ende bestimmen.

Der Steuersatz. Nach § 2 Absatz 5 AStG gilt für die erfassten Einkünfte der Steuersatz, der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt. Das ist ein Progressionseffekt: Das Dubai-Einkommen erhöht den Satz auf die deutschen Einkünfte, auch wenn es selbst nicht besteuert wird. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen, bleiben bei der Satzermittlung außen vor.

Die Obergrenze. § 2 Absatz 6 AStG deckelt das Ganze. Wer nachweist, dass die zusätzliche Steuer zu einer höheren deutschen Belastung führt, als sie bei unbeschränkter Steuerpflicht mit Wohnsitz in Deutschland angefallen wäre, muss den übersteigenden Betrag nicht zahlen. § 2 AStG soll den Wegzug neutralisieren, nicht bestrafen.

Die Freigrenze. § 2 Absatz 1 Satz 3 AStG gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen die so erfassten Einkünfte mehr als 16.500 Euro betragen. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 16.501 Euro ist der volle Betrag erfasst, nicht nur der eine Euro darüber.

Warum das Doppelbesteuerungsabkommen nicht hilft

Bei einem Wegzug in ein Land mit Abkommen entschärft dieses oft, was das nationale Recht anordnet. Für die VAE existiert dieser Puffer nicht mehr.

Das Abkommen vom 1. Juli 2010 wurde nicht verlängert. Es lief zum 31. Dezember 2021 aus. In der amtlichen Übersicht des Bundesfinanzministeriums zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026 steht bei den Vereinigten Arabischen Emiraten ausdrücklich "bis 31.12.2021". Ein Nachfolgeabkommen ist in derselben Übersicht unter den laufenden Verhandlungen nicht aufgeführt. Auch EY hatte das Auslaufen zum Jahresende 2021 angekündigt.

Seit 2022 gilt daher nur nationales Recht auf beiden Seiten. Was das im Alltag bedeutet, haben wir im Beitrag zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE ausführlich behandelt. Für § 2 AStG ist die Folge einfach: Es gibt keine Abkommensnorm, die die erweiterte beschränkte Steuerpflicht begrenzt.

Die zehn Jahre laufen anders, als die meisten denken

Der Zeitraum endet nicht zehn Jahre nach dem Umzugstag. Er endet mit Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat.

Ein Beispiel. Wegzug am 15. März 2026, unbeschränkte Steuerpflicht endet an diesem Tag. Das Jahr endet am 31. Dezember 2026. Zehn Jahre später ist der 31. Dezember 2036. Die Nachhaftung deckt also den Rest von 2026 plus die zehn Kalenderjahre 2027 bis 2036, insgesamt gut zehneinhalb Jahre.

Wichtig: Nicht jedes dieser Jahre führt automatisch zu einer Steuer. Geprüft wird für jeden Veranlagungszeitraum einzeln. Wer die deutsche GmbH-Beteiligung im Jahr vier verkauft und die deutschen Konten auflöst, kann in Jahr fünf unter allen Schwellen liegen. Die Voraussetzungen entfallen dann für dieses Jahr, ohne dass die Uhr insgesamt stehen bleibt.

Rechenbeispiel

Die Uhr startet nicht am Umzugstag

Beim Wegzug eines deutschen Staatsangehörigen nach Dubai öffnen sich drei Fenster gleichzeitig, und sie schließen zu unterschiedlichen Terminen. Das Beispiel geht von einem Wegzug am 15. März 2026 aus.

Wegzug 15. März 2026. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet an diesem Tag. Gezählt wird ab dem 31. Dezember 2026, dem Ende dieses Jahres.
§ 2 AStGErweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht 15. März 2026 bis 31. Dezember 2036. Also gut zehneinhalb Jahre, nicht zehn.
Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte nach § 34d EStG sind
§ 2 ErbStGUnbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuer 15. März 2026 bis 15. März 2031. Deutsche gelten fünf Jahre lang weiter als Inländer.
Weltweiter Nachlass erfasst
§ 4 AStGErweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht Ab Jahr sechs bis 31. Dezember 2036. Läuft, solange § 2 AStG anwendbar ist.
Inlandsbezogenes Vermögen bleibt erfasst
20262027202820292030203120322033203420352036

Jedes Jahr wird einzeln geprüft

Die Balken zeigen die maximale Reichweite, keine automatische Steuer. Jeder Veranlagungszeitraum steht für sich. Wer in einem Jahr unter allen drei Schwellen der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen bleibt oder unter der Grenze von 16.500 Euro, für den greift die Regel in diesem Jahr nicht. Die Uhr läuft trotzdem weiter.

Quelle: § 2 und § 4 AStG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG. Illustratives Beispiel, keine Beratung.

Der Zwilling im Erbschaftsteuerrecht: § 4 AStG

Die Einkommensteuer ist nur die eine Hälfte. Parallel laufen zwei erbschaftsteuerliche Regeln.

Erstens gelten deutsche Staatsangehörige nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Erbschaftsteuergesetz noch fünf Jahre nach dem Wegzug als Inländer. In dieser Zeit unterliegt der gesamte weltweite Nachlass der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Zweitens greift danach § 4 AStG. Solange § 2 Absatz 1 Satz 1 AStG anwendbar ist, erstreckt sich die Erbschaftsteuerpflicht auf alle Teile des Erwerbs, deren Erträge keine ausländischen Einkünfte wären. Also wieder die breite Negativdefinition, nur für Vermögen. Es gibt einen Ausweg in § 4 Absatz 2 AStG: Nachweis einer ausländischen Erbschaftsteuer von mindestens 30 % der deutschen. Die VAE erheben keine Erbschaftsteuer. Der Ausweg ist dort verschlossen.

Ergebnis: fünf Jahre unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, danach bis zum Ende des zehnten Jahres die erweiterte Variante.

Was das praktisch bedeutet

Vier Punkte, die vor dem Umzug auf den Tisch gehören.

  1. Der Wegzug hat zwei getrennte Steuerthemen. § 6 AStG besteuert stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen im Moment des Wegzugs. Das ist die Wegzugsbesteuerung auf Anteile, eine einmalige Sache. § 2 AStG ist die laufende Nachhaftung danach. Beide können denselben Fall treffen.
  2. Erklärungspflicht bleibt. Wer unter § 2 AStG fällt und über der Freigrenze liegt, gibt weiterhin eine deutsche Steuererklärung ab. Das zuständige Finanzamt ergibt sich aus § 19 Abgabenordnung.
  3. Dokumentation entscheidet. Ansässigkeitsbescheinigung, Nachweise über die Substanz in den VAE, Aufstellung des deutschen Vermögens zum Jahresanfang. Wer Test 3 knapp unterschreitet, muss es belegen können.
  4. Deutschen Rat einholen, nicht nur emiratischen. Ein Firmengründer in Dubai kennt das UAE-Recht. § 2 AStG ist deutsches Recht und gehört zu einem deutschen Steuerberater. Zur Einordnung des Gesamtbildes hilft unser Leitfaden zum Auswandern von Deutschland nach Dubai.

Die ehrliche Zusammenfassung: Dubai senkt die laufende Steuerlast für das, was in Dubai passiert. Für das, was in Deutschland liegen bleibt, bleibt der deutsche Zugriff eine Dekade lang bestehen. Wer das vorher weiß, plant sauber. Wer es im vierten Jahr erfährt, hat ein Problem mit Nachzahlung und Zinsen.