
Stand: 14. August 2026. Gesetzesstand: Budgetmaßnahmengesetz 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026.
Zwei Fristen, an denen Österreicher in Dubai gemessen werden
Bei der Wegzugsbesteuerung Österreich Dubai gibt es seit dem 1. Juli 2026 zwei Termine, die für Auswanderer zählen. Der eine ist einmalig und läuft am 31. Dezember 2026 ab. Der andere wiederholt sich jedes Jahr am 31. Dezember. Beide betreffen aber nur eine bestimmte Gruppe, und genau diese Einschränkung geht in den meisten Beiträgen unter.
Beide Fristen gelten ausschließlich für Personen, die eine Nichtfestsetzung halten. Nichtfestsetzung heißt: Das Finanzamt hat die Wegzugsteuer zwar berechnet, aber nicht festgesetzt, sie ruht bis zur tatsächlichen Veräußerung. Dieser Aufschub war immer nur beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat möglich. Wer direkt von Österreich nach Dubai gezogen ist, hat nie eine Nichtfestsetzung bekommen und ist von beiden Fristen daher nicht betroffen.
Für diese Gruppe gilt etwas anderes, und es ist unangenehmer: Die Steuer war schon am Tag des Wegzugs fällig.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Über Ihren Einzelfall entscheidet ein Steuerberater anhand Ihrer konkreten Zahlen, Verträge und Beteiligungen.
Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat
Der Nationalrat hat das Budgetmaßnahmengesetz 2026 am 10. Juni 2026 beschlossen. In der Aussendung des Parlaments heißt es, bei der Wegzugsbesteuerung würden künftig klare Nachweispflichten geschaffen. Genau das ist passiert.
Neu eingefügt wurde § 27 Abs 6 Z 1 lit f EStG, also eine Bestimmung im österreichischen Einkommensteuergesetz. Sie verpflichtet jeden, der eine Nichtfestsetzung hält, zu einer jährlichen Meldung. Diese Wegzugsbesteuerung Meldepflicht 2026 gilt für jeden Nichtfestsetzungsbescheid, der nach dem 30. Juni 2026 erledigt wurde.
Die Schwelle liegt bei 100.000 Euro Einkünften, nicht Steuer
Die Meldepflicht greift erst ab einer bestimmten Größe. Maßgeblich sind die Einkünfte, die anlässlich des Wegzugs ermittelt wurden. Übersteigen sie insgesamt 100.000 Euro, gilt die Pflicht.
Diesen Punkt bitte genau lesen, denn er wird häufig falsch wiedergegeben. Es geht um die ermittelten Einkünfte, nicht um die daraus errechnete Steuer. Bei einem Steuersatz von 27,5 Prozent ist das ein erheblicher Unterschied: 100.000 Euro Einkünfte ergeben rund 27.500 Euro Steuer. Wer die Schwelle an der Steuer misst, hält sich fälschlich für nicht betroffen.
Gemessen wird außerdem kumulativ pro Nichtfestsetzungsbescheid, nicht pro Wertpapier und nicht pro Wegzugsvorgang. Alle im selben Bescheid erfassten Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen werden zusammengezählt.
Wegzugsbesteuerung Meldepflicht 2026: was gemeldet werden muss
Die Meldung erfolgt schriftlich oder über FinanzOnline und bezieht sich auf den Bestand zum 31. Dezember des Vorjahres. Als Nachweis genügt ein Depotauszug, ein Firmenbuchauszug oder ein gleichwertiger Beleg. Frist ist der 31. Dezember des Folgejahres.
Die Sanktion ist hart. Unterbleibt der Nachweis, kommt es zur Festsetzung der Steuerschuld für jenes Jahr, in dem die Meldung versäumt wurde. Die gestundete Steuer wird also fällig, obwohl nichts verkauft wurde. Eine Sanierungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Es gibt keine Nachfrist und keine Heilung durch spätere Meldung.
Wegzugsbesteuerung Österreich Dubai: wer direkt zieht, zahlt sofort
Für den häufigsten Fall in unserer Beratung, den direkten Wegzug von Österreich in die VAE, ist die Rechtslage einfach und streng.
Die VAE sind ein Drittstaat. Sie liegen außerhalb der EU und des EWR. Damit steht weder die Nichtfestsetzung nach § 27 Abs 6 EStG noch die Ratenzahlung nach § 6 Z 6 EStG offen. Die TPA formuliert es in ihrer Analyse vom Juli 2026 unmissverständlich: Bei einem Wegzug in einen Drittstaat gibt es keinerlei Aufschub. Die Steuerpflicht aus dem Wegzug ist in der Steuererklärung zu erfassen, die Festsetzung erfolgt sofort, und die Zahlungspflicht entsteht sofort.
Erfasst wird das gesamte Kapitalvermögen, ohne Beteiligungsschwelle:
- Aktien und ETFs im Privatdepot
- GmbH-Anteile, unabhängig von der Höhe der Beteiligung
- Derivate
- Kryptowährungen
Der Steuersatz auf den fiktiven Veräußerungsgewinn beträgt 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer. Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert am Tag des Wegzugs und den Anschaffungskosten.
Der wichtigste praktische Punkt daran: Es fließt kein Geld. Sie verkaufen nichts, Sie bekommen nichts überwiesen, und trotzdem ist eine Zahlung fällig. Die Liquidität dafür muss aus anderen Mitteln kommen. Genau daran scheitern Wegzüge, die sonst gut geplant waren.
Von Österreich in die VAE
Welchen Weg Sie nehmen, und welche Steuer dabei herauskommt
Beide Wege enden bei denselben 27,5 Prozent. Unterschiedlich ist nur der Zeitpunkt.
Sofort festgesetzt und fällig
27,5 Prozent auf die stillen Reserven, fällig im Jahr des Wegzugs. Verkauft wurde nichts, die Liquidität muss von woanders kommen.
§ 27 Abs 6 EStG
Dieselbe Steuer, nur später
27,5 Prozent nachträglich festgesetzt für das ursprüngliche Wegzugsjahr, dazu ein zweiter Umzug, eine zweite Erklärungspflicht und die jährliche Meldepflicht dazwischen.
§ 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG über § 295a BAO
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Über den Einzelfall entscheidet ein Steuerberater.
Warum der Umweg über Zypern oder Malta nicht funktioniert
In österreichischen Foren und auf mehreren gut rankenden Seiten steht ein Ratschlag, der auf den ersten Blick elegant wirkt: Man zieht zuerst nach Zypern, Malta oder Portugal, beantragt dort die Nichtfestsetzung, wartet ab und geht später weiter nach Dubai. Der Aufschub sei ja gewährt.
Das funktioniert nicht, und der Grund steht im Gesetz.
§ 27 Abs 6 Z 1 lit b EStG regelt, was bei einem Weiterzug passiert. Zieht die Person aus dem EU- oder EWR-Staat später in einen Drittstaat weiter, gilt das als Umstand, der die Festsetzung auslöst. Die zunächst nicht festgesetzte Steuer wird nachträglich festgesetzt, und zwar rückwirkend für das Jahr des ursprünglichen Wegzugs aus Österreich. Verfahrensrechtlich läuft das über § 295a BAO, die Bestimmung der Bundesabgabenordnung für rückwirkende Ereignisse. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 beschreiben diesen Ablauf in den Randziffern 6156 ff.
Im Ergebnis wird dieselbe Steuer fällig, die beim direkten Wegzug nach Dubai sofort fällig gewesen wäre. Der Umweg hat sie nur verschoben, nicht vermieden. Dazu kommen die Kosten und der Aufwand eines zusätzlichen Wohnsitzwechsels, eine zweite Steuererklärungspflicht und, seit Juli 2026, die jährliche Meldepflicht in der Zwischenzeit.
Wer den Umweg trotzdem plant, sollte das mit offenen Karten tun: als Entscheidung über den Zeitpunkt der Zahlung, nicht als Ersparnis.
Die Frist zum 31. Dezember 2026 für Altfälle
Wenn Sie eine noch offene Nichtfestsetzung aus der Vergangenheit halten, gibt es für Sie eine einmalige Meldung bis zum 31. Dezember 2026. Betroffen sind Nichtfestsetzungsbescheide, die zwischen dem 31. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2026 ergangen sind und bei denen die ermittelten Einkünfte über 100.000 Euro lagen.
Wer nie eine Nichtfestsetzung beantragt und erhalten hat, ist von dieser Frist nicht betroffen. Das gilt insbesondere für alle, die direkt von Österreich in die VAE gezogen sind.
So läuft die Meldung ab:
- Prüfen Sie, ob überhaupt ein Nichtfestsetzungsbescheid existiert. Sehen Sie in Ihren Steuerakten des Wegzugsjahres nach oder fragen Sie Ihren damaligen Steuerberater. Ohne Bescheid keine Meldepflicht.
- Prüfen Sie die Höhe der damals ermittelten Einkünfte. Maßgeblich ist die Summe im Bescheid, nicht die Steuer. Schwelle: mehr als 100.000 Euro.
- Weisen Sie den Bestand zum 31. Dezember des Vorjahres nach. Ein Depotauszug oder ein Firmenbuchauszug genügt. Die Wirtschaftsgüter müssen sich weiterhin in Ihrem Vermögen befinden.
- Reichen Sie die Meldung über FinanzOnline oder schriftlich beim zuständigen Finanzamt ein. Beide Wege sind zulässig. Frist: 31. Dezember 2026.
- Bewahren Sie den Sendenachweis auf. Bei der jährlichen Folgemeldung ist der Nachweis die einzige Absicherung gegen eine Festsetzung.
Die Sanktion für die versäumte Einmalmeldung ist eine Finanzordnungswidrigkeit mit einer Strafe von bis zu 5.000 Euro. Sie führt nach derzeitigem Stand nicht automatisch zur Festsetzung der gestundeten Steuer. Bei der jährlichen Meldung ab 2027 ist das anders, dort ist die Festsetzung die Folge.
Österreich, Meldepflicht bei der Wegzugsbesteuerung
Die Fristen ab dem 1. Juli 2026
Zwei Pflichten: eine einmalige und eine, die sich jedes Jahr wiederholt.
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 fügt § 27 Abs 6 Z 1 lit f EStG ein. Erfasst ist jede Nichtfestsetzung aus einem Bescheid nach dem 30. Juni 2026, bei dem die ermittelten Einkünfte über 100.000 Euro lagen. Gemessen wird an den Einkünften, nicht an der Steuer.
Wenn Sie eine Nichtfestsetzung aus einem Bescheid zwischen 31. Dezember 2005 und 30. Juni 2026 über der 100.000-Euro-Schwelle halten, ist diese eine Meldung Ihre Aufgabe. Sie läuft über FinanzOnline oder schriftlich, nachgewiesen durch Depotauszug oder Firmenbuchauszug.
Versäumt: Finanzordnungswidrigkeit, bis zu 5.000 EuroAb hier wird der Bestand zum 31. Dezember des Vorjahres gemeldet, fällig jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Versäumt: Festsetzung der gesamten gestundeten Steuer. Keine Sanierungsmöglichkeit.Die Pflicht läuft, solange die Nichtfestsetzung offen ist. Bewahren Sie jeden Sendenachweis auf. Er ist die einzige Absicherung gegen eine Festsetzung, die sich nicht mehr rückgängig machen lässt.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Über den Einzelfall entscheidet ein Steuerberater.
Betriebsvermögen und Privatvermögen werden getrennt behandelt
Die beiden Vermögensarten laufen in Österreich über verschiedene Paragrafen, mit verschiedenen Entlastungen.
Privatvermögen fällt unter § 27 Abs 6 EStG. Die Entlastung heißt Nichtfestsetzung. Sie steht nur bei einem Wegzug in die EU oder den EWR offen. Genau hier hat das Budgetmaßnahmengesetz 2026 die neue Meldepflicht eingebaut.
Betriebsvermögen fällt unter § 6 Z 6 EStG. Die Entlastung heißt Ratenzahlung. Anlagevermögen kann über fünf Jahre verteilt werden, Umlaufvermögen über zwei Jahre. Auch das gilt nur für die EU und den EWR. Diese Regel geht auf das Abgabenänderungsgesetz 2015 zurück, und das Gesetzespaket von 2026 hat sie unverändert gelassen.
Für den Wegzug nach Dubai ändert diese Unterscheidung nichts am Ergebnis. In beiden Fällen gibt es keine Entlastung, es gibt sofortige Festsetzung und sofortige Fälligkeit. Relevant wird die Unterscheidung erst, wenn ein EU-Zwischenschritt im Raum steht oder wenn Betriebsvermögen und Privatvermögen im selben Wegzug betroffen sind.
Österreich und Deutschland im direkten Vergleich
Die meisten deutschsprachigen Beiträge zur Wegzugsbesteuerung sind für deutsche Leser geschrieben. Österreicher landen dort über die Suche und übernehmen Regeln, die für sie nicht gelten. Das ist der teuerste vermeidbare Fehler in diesem Thema.
Die Wegzugsbesteuerung Österreich Dubai unterscheidet sich vom deutschen Weg in beide Richtungen. Österreich ist beim Umfang und bei der Zahlung strenger. Deutschland ist beim Abkommensschutz, bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und bei der Wohnung in der Heimat strenger. Details zum deutschen Weg stehen in unserer Analyse zur deutschen Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
| Kriterium | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 27 Abs 6 EStG (Privatvermögen), § 6 Z 6 EStG (Betriebsvermögen) | § 6 AStG, seit 2025 auch § 19 Abs 3 InvStG |
| Erfasste Vermögenswerte | Alle Kapitalvermögen: Aktien, ETFs, GmbH-Anteile, Derivate, Krypto | Nur Anteile ab 1 Prozent; Fondsanteile ab 1 Prozent oder 500.000 Euro Anschaffungskosten |
| Beteiligungsschwelle | Keine | 1 Prozent |
| Steuersatz auf den fiktiven Gewinn | 27,5 Prozent KESt | Teileinkünfteverfahren auf den Veräußerungsgewinn |
| Vorbesitzzeit als Auslöser | Kein Kriterium | 7 der letzten 12 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig |
| Stundung bei Wegzug nach Dubai | Keine. Sofortige Festsetzung und Fälligkeit | Sieben zinsfreie Jahresraten auf Antrag, gegen Sicherheitsleistung |
| Stundung bei Wegzug in die EU oder den EWR | Nichtfestsetzung auf Antrag (Privatvermögen) | Ebenfalls sieben Jahresraten; die unbefristete Stundung ist mit dem ATADUmsG 2022 entfallen |
| Jährliche Meldepflicht | Ja, neu seit 1. Juli 2026 ab 100.000 Euro Einkünften | Ja, Mitteilungspflicht nach § 6 AStG |
| DBA mit den VAE | In Kraft: BGBl III Nr 88/2004, Protokoll BGBl III Nr 211/2022 | Ausgelaufen zum 31. Dezember 2021, kein Nachfolgeabkommen |
| Erweiterte beschränkte Steuerpflicht | Kein Äquivalent | § 2 AStG, bis zu 10 Jahre |
| Wohnung im Heimatland behalten | Zweitwohnsitzverordnung: bis 70 Tage im Jahr unschädlich nach 5 Jahren | Jede verfügbare Wohnung begründet unbeschränkte Steuerpflicht |
Wer den Vergleich für die Schweiz sucht, findet die Unterschiede in unserem Beitrag zu Schweizern in Dubai und ihrer steuerlichen Ausgangslage.
Das DBA Österreich VAE gilt weiter, das deutsche nicht
Hier liegt der größte Vorteil der österreichischen Ausgangslage, und er ist in keinem der derzeit rankenden Beiträge sauber erklärt.
Das DBA Österreich VAE, also das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten, ist BGBl III Nr 88/2004 und seit dem 1. Jänner 2005 anwendbar. Es wurde 2021 überarbeitet, nicht gekündigt. Das Revisionsprotokoll wurde am 1. Juli 2021 in Dubai unterzeichnet, die Ratifikationsurkunden wurden am 20. Dezember 2022 ausgetauscht, das Protokoll trat am 1. März 2023 in Kraft und ist seit dem 1. Jänner 2023 anwendbar. Inhaltlich hat es die Entlastungsmethode in Art 24 Abs 2 von der Befreiungsmethode auf die Anrechnungsmethode umgestellt. Dass das Abkommen 2026 lebt, zeigt eine Konsultationsvereinbarung, die am 10. April 2026 in Dubai und am 9. Juni 2026 in Wien unterzeichnet wurde.
Wichtige Einschränkung, bitte nicht überlesen: Die Umstellung auf die Anrechnungsmethode trifft ausschließlich Personen, die weiterhin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, also einen Wohnsitz oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich behalten und daneben Einkünfte aus den VAE beziehen. Wer den österreichischen Wohnsitz aufgibt, den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Dubai verlegt und dort lebt, ist von der Änderung nicht betroffen und wird in den VAE besteuert. Es ist also falsch zu sagen, Österreich besteuere jetzt Ihr Dubai-Einkommen. Für den halb umgezogenen Leser stimmt es, für den vollständig umgezogenen nicht.
Deutschland steht anders da. Das deutsch-emiratische Abkommen vom 1. Juli 2010 ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen, nachdem Deutschland den VAE am 14. Juni 2021 mitgeteilt hatte, dass es nicht verlängert wird. Ein Nachfolgeabkommen gibt es bis heute nicht. Wir haben das ausgelaufene deutsche Abkommen mit den VAE gesondert aufbereitet.
Praktisch heißt das: Ein Österreicher in Dubai hat für Ansässigkeitsfragen, Quellensteuern und Verständigungsverfahren ein Regelwerk, auf das er sich berufen kann. Ein Deutscher hat das seit Ende 2021 nicht mehr. Das ist ein reiner Vorteil für die österreichische Seite.
Die Zweitwohnsitzverordnung: 70 Tage, die Deutschen nicht zustehen
Der zweite österreichische Vorteil betrifft die Wohnung in der Heimat.
Nach der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl II Nr 528/2003, begründet eine österreichische Wohnung in einem Kalenderjahr keine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn sie an höchstens 70 Tagen genutzt wird. Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss seit mehr als fünf Kalenderjahren im Ausland liegen. Und es muss ein schriftliches Verzeichnis über die Nutzungstage geführt werden.
Das Verzeichnis ist keine Formalie. Die österreichische Rechtsprechung behandelt das Fehlen des Verzeichnisses als eigenständigen Mangel: Ohne Aufzeichnungen lebt die unbeschränkte Steuerpflicht wieder auf, selbst wenn die 70 Tage tatsächlich eingehalten wurden. Führen Sie es ab dem ersten Tag, mit Datum, Anlass und Aufenthaltsdauer.
In Deutschland gibt es dazu kein Gegenstück. Dort begründet jede jederzeit verfügbare Wohnung die unbeschränkte Steuerpflicht, ohne Tagesgrenze. Ein Österreicher kann die Wiener Wohnung also unter klaren Bedingungen behalten. Ein Deutscher, der dasselbe mit der Münchner Wohnung versucht, verliert den Wegzug.
Checkliste vor dem Wegzug
- Lassen Sie den Wegzugswert Ihres Kapitalvermögens berechnen, und zwar vor dem Umzugstermin. Aktien, ETFs, GmbH-Anteile, Derivate und Kryptowährungen gehören alle hinein.
- Klären Sie die Liquidität für die Steuer. Beim Wegzug in die VAE ist sie sofort fällig, ohne dass ein Verkauf stattgefunden hat.
- Prüfen Sie, ob Betriebsvermögen betroffen ist. § 6 Z 6 EStG läuft getrennt von § 27 Abs 6 EStG, und die Bewertung ist eine andere.
- Verwerfen Sie den EU-Zwischenschritt als Sparmodell. Der Weiterzug in einen Drittstaat löst die Festsetzung rückwirkend aus.
- Prüfen Sie alte Nichtfestsetzungsbescheide. Wenn einer offen ist und über 100.000 Euro Einkünften liegt, ist der 31. Dezember 2026 Ihre Frist.
- Entscheiden Sie über die österreichische Wohnung. Behalten geht, aber nur mit 70-Tage-Grenze, fünf Jahren Auslandsaufenthalt und schriftlichem Verzeichnis.
- Melden Sie den Wohnsitz ordentlich ab und dokumentieren Sie die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen: Mietvertrag, Schulanmeldung, Bankkonten, Versicherungen.
- Sichern Sie die VAE-Seite zuerst. Ohne Aufenthaltstitel und Emirates ID gibt es keine belastbare Ansässigkeit in Dubai. Die allgemeinen Bestimmungen für das Aufenthaltsvisum sind auf dem VAE-Regierungsportal dokumentiert.
- Beantragen Sie nach Ablauf der Wartezeit die VAE-Ansässigkeitsbescheinigung. Sie ist der Nachweis, den österreichische Stellen im Zweifel sehen wollen.
- Legen Sie eine Ablage für Fristen an. Meldungen, Bescheide, Sendenachweise. In diesem Thema entscheidet Dokumentation über Geld.
Wie das Leben danach aussieht, beschreibt unser Beitrag über Österreicher in Dubai und ihre Community.
Auf der VAE-Seite übernehmen wir den operativen Teil: Lizenz, Visum, Büro, Bankkonto und die laufende lokale Compliance. Die österreichische Seite gehört zu Ihrem Steuerberater, und zwar vor dem Umzug, nicht danach. Für den Aufbau in Dubai können Sie START unverbindlich kontaktieren.


