Eine Frau in schwarzer Abaya sitzt an einem Schreibtisch und prüft ein als "VERIFIED" gekennzeichnetes Dokument.

Reicht eine gültige Steuerrechnung ab dem 1. Oktober 2026 noch aus?

Zuerst das, was nicht passiert ist. Es gibt keine neue Steuer und keinen neuen Steuersatz. Der Satz bleibt, die Erklärung bleibt, Ihre Registrierung bleibt. Die FTA-Entscheidung Nr. 13 von 2026 rührt an keinem dieser Punkte.

Geändert hat sich der Nachweis. Bisher war der Vorsteuerabzug in den VAE eine reine Belegfrage. Sie hatten eine gültige Steuerrechnung, die Leistung war betrieblich, Sie zogen die Vorsteuer. Ab dem 1. Oktober 2026 bleibt die Rechnung Pflicht, sie ist aber nicht mehr die ganze Antwort. Sie müssen zusätzlich belegen, dass Sie den Lieferanten und die Lieferung geprüft haben, bevor Sie gezahlt haben.

Ein Hinweis zu den Fristen, weil deutsche Suchergebnisse hier zwei Dinge vermischen. In der zweiten Jahreshälfte 2026 gibt es eine zweite bekannte VAE-Frist. Diese betrifft die Benennung eines Dienstleisters im verpflichtenden E-Invoicing-Zeitplan und hat mit dieser Entscheidung nichts zu tun. Zwei getrennte Rechtsakte, zwei getrennte Pflichten. Wer die eine erfüllt, hat die andere nicht erfüllt.

Vorsteuerabzug VAE Lieferantenprüfung: die zwei Prüfebenen und ihr Rhythmus

Es gibt zwei Ebenen, und sie werden in fast jeder Zusammenfassung zu einer verschmolzen. Artikel 3 prüft den Lieferanten. Artikel 4 prüft die Lieferung. Beide stellen andere Fragen, und beide laufen in einem anderen Takt.

Ebene Artikel Was geprüft wird Wie oft Was aufbewahrt wird
Lieferantenebene Artikel 3 Wer der Lieferant ist und ob etwas auffällig ist. Ist der Lieferant eine natürliche Person, müssen Sie ihn vor der Lieferung persönlich oder virtuell treffen (Artikel 3(1)(a)(2)). Es gelten drei benannte Risikoindikatoren (Artikel 3(3)(a)). Über 375.000 AED kommen zwei zusätzliche Prüfungen hinzu (Artikel 3(4)). Beim ersten Geschäft, danach immer dann, wenn der Lieferant in den vorangegangenen 12 Monaten nicht geprüft wurde (Artikel 5(1)). Die Frist rollt. Sie ist weder ein Kalenderjahr noch ein Quartal. Die Nachweise der Prüfung, dazu eine klare, begründete schriftliche Erklärung, falls ein Risikoindikator angesprungen ist und Sie trotzdem weitergemacht haben (Artikel 3(3)(b)).
Lieferungsebene Artikel 4 Das Geschäft selbst: wer bezahlt wird, wie bezahlt wird und warum jemand anderes in der Kette steht. Die Zahlung ist elektronisch zu leisten (Artikel 4(2)(b)). Eine Zahlung an Dritte oder auf ein Konto außerhalb des Gründungsstaats des Lieferanten braucht eine nachvollziehbare geschäftliche Begründung (Artikel 4(2)(a)). Ein zwischengeschalteter Lieferant braucht eine klare, gerechtfertigte geschäftliche Erklärung für seine Rolle (Artikel 4(3)(d)). Bei jeder einzelnen Lieferung (Artikel 5(2)). Eine jährliche Variante gibt es hier nicht. Aufzeichnungen zur Prüfung jeder einzelnen Lieferung (Artikel 5(3)).

Die drei Risikoindikatoren aus Artikel 3(3)(a) nennt sonst niemand beim Namen. Sie lauten: Die Adresse des Lieferanten hat sich in 12 Monaten mehr als zweimal geändert. Die Schlüsselmitarbeiter haben in 12 Monaten mehr als zweimal gewechselt. Die Transaktionen stehen in keinem Verhältnis zu Größe und Historie des Geschäfts.

Ein Risikoindikator ist kein Verbot. Artikel 3(3)(b) erlaubt Ihnen, das Geschäft trotzdem zu machen. Was er nicht erlaubt, ist, es stillschweigend zu tun. Sie müssen eine klare, begründete schriftliche Erklärung aufbewahren und der Steuerbehörde auf Anfrage vorlegen.

Artikel 4(2)(b) wird kleine Unternehmen zuerst treffen. Elektronische Zahlung ist der Normalfall. Bargeld ist nicht verboten, braucht aber einen dokumentierten geschäftlichen Grund, muss innerhalb der gesetzlich geregelten Grenzen bleiben und leicht überprüfbar sein.

Gültig ab 1. Oktober 2026

Zwei verschiedene Messlinien, und welche die andere aufhebt

Die 10.000-AED-Prüfung betrachtet eine einzelne Rechnung. Die Prüfungen bei 100.000 AED und 375.000 AED betrachten alles, was Sie bei diesem einen Lieferanten kaufen. Wer nur die erste Linie liest, liegt falsch.

Linie 1 · Wert einer Lieferung

Unter 10.000 AED netto Außerhalb der Prüfmaßnahmen. Artikel 6(1)
10.000 AED und mehr Erfasst. Der Wortlaut sagt "weniger als", genau 10.000 AED sind also erfasst. Artikel 6(1)

Linie 2 · Wert bei einem Lieferanten, rollierend 12 Monate

Bis 100.000 AED Linie 1 gilt weiter. Artikel 6(2)
Über 100.000 AED Die Bagatellgrenze ist für diesen Lieferanten aufgehoben. Artikel 3 und Artikel 4 gelten für jede Lieferung, egal wie klein. Artikel 6(2)
Über 375.000 AED Zusätzlich schriftliche Bankbestätigung und öffentliche Reputationsprüfung. Artikel 3(4)
Linie 2 schlägt Linie 1. Sobald ein Lieferant 100.000 AED überschreitet, braucht auch eine Rechnung über 500 AED die volle Prüfung.

Die Alternative, die überall fehlt

Beide Lieferantenschwellen greifen bei den vorangegangenen 12 Monaten oder bei dem, was Sie für die nächsten 12 Monate erwarten. Ein unterschriebener Rahmenvertrag zählt schon heute. Sie warten nicht auf die Rechnungen.

Quelle: FTA-Entscheidung Nr. 13 von 2026, Artikel 3(4), 6(1) und 6(2). Werte ohne Umsatzsteuer.

Die drei Schwellenwerte und welcher welchen aufhebt

Drei Zahlen stehen in der Entscheidung. Sie in der falschen Reihenfolge zu lesen, ist der häufigste Fehler in der bisherigen Berichterstattung.

Schwellenwert Artikel Wirkung Zukunftsbezogene Alternative
Weniger als 10.000 AED netto je Lieferung Artikel 6(1) Bagatellgrenze. Kleine Lieferungen fallen aus den Prüfmaßnahmen heraus. Nein. Wird je Lieferung geprüft.
Mehr als 100.000 AED bei einem Lieferanten Artikel 6(2) Hebt die Bagatellgrenze für diesen Lieferanten auf. Ja. Vorangegangene 12 Monate oder erwartet für die nächsten 12 Monate.
Mehr als 375.000 AED bei einem Lieferanten Artikel 3(4) Zwei zusätzliche Prüfungen: schriftliche Bankbestätigung und Reputationsprüfung. Ja. Dieselbe zweigliedrige Prüfung.

Jetzt die Fassung im Fließtext, denn die Tabelle allein führt in die Irre.

Artikel 6(1) sagt, dass die Maßnahmen nicht gelten, wenn der Wert der Lieferung weniger als 10.000 AED netto beträgt. Achten Sie auf den Wortlaut. Eine Lieferung von genau 10.000 AED ist erfasst, nicht befreit. Das ist keine Spitzfindigkeit, das ist ein sehr üblicher Rechnungsbetrag.

Artikel 6(2) nimmt diese Erleichterung wieder weg. Die Bagatellgrenze gilt nicht, wenn der Wert der Lieferungen dieses Lieferanten 100.000 AED in den vorangegangenen 12 Monaten übersteigt oder voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten übersteigen wird. Beide Alternativen zählen. Die zweite wird fast überall unterschlagen, und genau sie entscheidet die meisten realen Fälle. Wenn Sie bereits einen Vertrag, ein Retainer oder eine feste Nachbestellung haben, die über 100.000 AED führt, sind Sie jetzt darüber. Sie dürfen nicht abwarten, bis die Rechnungen eintreffen.

Artikel 3(4) funktioniert bei der höheren Zahl genauso. Übersteigt der Wert 375.000 AED in den vorangegangenen 12 Monaten oder voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten, kommen zwei Prüfungen hinzu. Sie brauchen eine schriftliche Bestätigung des Lieferantenkontos von einer im Land zugelassenen Bank. Praktisch daran: Diese Bestätigung muss nicht an Sie ausgestellt sein. Zusätzlich brauchen Sie eine Auswertung öffentlich zugänglicher Bewertungen und Medienberichte über den Lieferanten.

Die 375.000 AED aus Artikel 3(4) sind nicht die Registrierungsschwelle für die Umsatzsteuer. Es ist dieselbe Zahl und sonst nichts. Die eine entscheidet, ob Sie sich registrieren müssen, und dazu haben wir einen eigenen Beitrag zur Registrierungsschwelle von 375.000 AED. Diese hier entscheidet, wie tief Sie einen Lieferanten prüfen, bevor Sie abziehen. Wer beides verwechselt, arbeitet an der falschen Pflicht.

Ein Rechenbeispiel: der Monat, in dem Ihre 10.000-AED-Grenze verschwindet

Zahlen machen es greifbar. Eine kleine Agentur in Dubai bezieht Druckleistungen von einem Lieferanten für 9.500 AED netto im Monat. Jede einzelne Rechnung liegt unter 10.000 AED. Nach dem Wortlaut von Artikel 6(1) ist jede einzelne von den Prüfungen befreit.

Fall A: Einzelaufträge ohne Vertrag. Die Agentur bestellt nach Bedarf. Es gibt nichts zu erwarten, also greift nur die rückwärts gerichtete Alternative in Artikel 6(2). Zehn Rechnungen zu 9.500 AED ergeben 95.000 AED, das liegt noch darunter. Die elfte Rechnung bringt die rollierende 12-Monats-Summe auf 104.500 AED. Damit sind 100.000 AED überschritten. Ab dieser Lieferung ist die Bagatellgrenze aus Artikel 6(1) für diesen Lieferanten abgeschaltet, und die Prüfungen nach Artikel 3 gelten für eine Rechnung über 9.500 AED.

Kommt die erste Rechnung im Oktober 2026, kommt die elfte im August 2027. Das ist der Monat, in dem die Erleichterung verschwindet.

Fall B: gleiche Zahlen, aber mit Rahmenvertrag. Die Agentur schließt im Oktober 2026 einen Druckvertrag über 12 Monate zu 9.500 AED monatlich. Zwölf Monate zu 9.500 AED sind 114.000 AED. Die Agentur erwartet damit, 100.000 AED in den nächsten 12 Monaten zu übersteigen. Die zukunftsbezogene Alternative in Artikel 6(2) greift sofort. Die Bagatellgrenze gilt nie, nicht einmal für die erste Rechnung.

Gleicher Lieferant. Gleicher Monatsbetrag. Gleiche Belege. Zehn Monate Unterschied beim Start der Pflicht, entschieden allein dadurch, ob ein Vertrag existiert.

Fall C: die Beziehung wächst. Die Agentur bezieht vom selben Lieferanten zusätzlich Mediaplatzierung für 25.000 AED im Monat. Zusammen sind das 34.500 AED monatlich, also 414.000 AED in zwölf Monaten. Damit sind 375.000 AED überschritten, und Artikel 3(4) greift zusätzlich. Jetzt braucht die Agentur die schriftliche Bankbestätigung von einer im Land zugelassenen Bank und die Auswertung öffentlicher Bewertungen und Medienberichte.

Die Lehre sind nicht die Zahlen. Die Schwellenwerte werden je Lieferant geprüft, rollierend, und vorwärts wie rückwärts. Wer nur auf die Rechnung vor sich schaut, liegt bei allen drei Fällen falsch.

Die schriftliche Richtlinie, die Sie vorlegen können müssen

Artikel 5(4) ist die Pflicht, die bisher kaum jemand bemerkt hat, und sie ist für die Steuerbehörde am leichtesten zu prüfen. Sie brauchen eine schriftliche Richtlinie für diese Prüfungen. Keine eingespielte Praxis, kein gemeinsames Verständnis, ein Dokument.

Die Entscheidung sagt genau, was darin stehen muss. Sie muss die Personen benennen, die die Prüfmaßnahmen umsetzen, die Personen, die sie überprüfen, und die Personen, die sie beaufsichtigen. Sie muss außerdem deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten festhalten. Und sie ist am festgelegten Aufbewahrungsort für Unterlagen zu verwahren.

Lesen Sie die Aufzählung noch einmal. Sie trennt drei Rollen. In einem kleinen Unternehmen macht eine Person heute oft alle drei, und genau das will die Entscheidung sichtbar machen. Wenn das auf Sie zutrifft, schreiben Sie es in die Richtlinie und halten Sie die Befugnisse fest. Das Risiko ist das Schweigen, nicht die kleine Belegschaft.

Um die Richtlinie herum liegen zwei weitere Aufbewahrungspflichten. Artikel 5(3) verlangt, die Prüfungen zu dokumentieren und aufzubewahren. Artikel 3(3)(b) verlangt die begründete schriftliche Erklärung immer dann, wenn ein Risikoindikator angesprungen ist und Sie trotzdem geliefert bekommen haben.

Das ist keine exotische Disziplin. Es ist dieselbe Sorgfalt, die Ihre Umsatzsteuererklärung belastbar macht. Unsere Anleitung zur VAT-Erklärung in den VAE zeigt, an welcher Stelle diese Unterlagen gebraucht werden.

Was passiert, wenn Sie die Prüfungen nicht durchführen?

Hier liegt fast die gesamte bisherige Berichterstattung daneben. Lesen Sie diesen Abschnitt genau.

Die Entscheidung Nr. 13 von 2026 enthält überhaupt keine Sanktion. Sie legt Maßnahmen fest. Sie versagt nichts. Die Versagung steht an anderer Stelle, in Artikel 54 bis des Umsatzsteuergesetzes der VAE, und sie ist als Leiter mit drei Stufen gebaut.

  1. Artikel 54 bis(1). Die Behörde versagt den Vorsteuerabzug ("shall reject"), wenn die Lieferung Teil einer Kette war, die mit Steuerhinterziehung im Sinne der Entscheidung zusammenhängt, und der Steuerpflichtige davon Kenntnis hatte. Diese Stufe ist zwingend und verlangt tatsächliche Kenntnis.
  2. Artikel 54 bis(2). Die Behörde kann den Vorsteuerabzug versagen ("may reject"), wenn der Steuerpflichtige davon hätte Kenntnis haben müssen. Diese Stufe ist Ermessen. Die Behörde kann, sie muss nicht.
  3. Artikel 54 bis(3). Die Fiktion. Es gilt als geboten, Kenntnis gehabt zu haben, wenn die Prüfung nach den Maßnahmen der Behörde unterblieben ist. Diese Maßnahmen sind genau das, was die Entscheidung Nr. 13 von 2026 regelt.

Zusammengesetzt ergibt sich die tatsächliche Folge. Unterlassene Prüfungen kosten Sie den Abzug nicht von selbst. Sie nehmen Ihnen die Verteidigung. Sie können nicht mehr sagen, Sie hätten es nicht wissen können, weil Stufe drei Sie so behandelt, als hätten Sie es wissen müssen. Damit sind Sie der Ermessensentscheidung aus Stufe zwei ausgesetzt.

Und die ganze Leiter setzt weiterhin voraus, dass die Lieferung in einer Kette steht, die mit Steuerhinterziehung zusammenhängt. Das ist ein definierter Rechtsbegriff und keine allgemeine Beschreibung von unordentlicher Buchhaltung. Eine fehlende Lieferantenprüfung bei einem gewöhnlichen, ehrlichen Geschäft ist ein Compliance-Verstoß. Sie ist kein automatischer Verlust des Vorsteuerabzugs.

Zwei Wörter sollten Sie aus Ihrer Lektüre streichen. In keinem der beiden Texte steht, dass die Versagung dauerhaft ist, und in keinem steht, dass sie automatisch eintritt. Beides kursiert breit, und beides steht in den Primärquellen nicht. Auch die Kommentarliteratur gehört mit Sorgfalt gelesen, etwa die laufenden Steuerhinweise von KPMG in den VAE.

Ein zweiter Zeitdruck läuft parallel. Unser Beitrag zur Frist für den Vorsteuerabzug in den VAE erklärt, welche Grenze dahinter liegt.

Warum das nicht dem entspricht, was Sie aus der EU kennen

Für deutsche, österreichische und Schweizer Unternehmer ist das der eigentlich überraschende Teil. In der EU gilt die umgekehrte Grundhaltung. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug nicht davon abhängig machen darf, dass der Unternehmer seine Lieferanten umfassend durchleuchtet. Prüfpflichten der Behörde dürfen nicht pauschal auf den Steuerpflichtigen abgewälzt werden. Wer gutgläubig war, behält den Abzug.

Die VAE gehen den anderen Weg und schreiben genau diese Prüfung nun gesetzlich vor. Das ist keine Verwaltungsanweisung und keine Empfehlung. Es ist ein veröffentlichter Rechtsakt mit Datum.

Rechnen Sie deshalb nicht mit EU-Reflexen. Was in Deutschland als übererfüllte Sorgfalt gälte, ist in den VAE ab dem 1. Oktober 2026 die Mindestpflicht. Und noch einmal zur Sicherheit: Die Frist zur Benennung eines E-Invoicing-Dienstleisters ist eine andere Frist mit einer anderen Rechtsgrundlage.

Die Compliance-Uhr

Was schon passiert ist und wie viel Zeit noch bleibt

Zwei dieser Daten liegen hinter Ihnen. Entscheidend ist die Lücke in der Mitte, und sie ist der einzige Teil, den Sie steuern.

22. Juli 2026

Die Entscheidung wird erlassen

Die Steuerbehörde der VAE erlässt die Entscheidung Nr. 13 von 2026 über Prüfmaßnahmen für den Vorsteuerabzug.

20. August 2026

Sie wird veröffentlicht

Der Text wird öffentlich. Ab diesem Tag läuft die Frist, die ein Unternehmen überhaupt sehen kann.

Bis 30. September 2026

Ihr Zeitfenster: sieben Aufgaben

Summieren Sie jeden Lieferanten über 12 Monate. Markieren Sie alle über 100.000 AED und über 375.000 AED, rückwärts wie vorwärts. Treffen Sie Lieferanten, die natürliche Personen sind. Stellen Sie Zahlungen auf elektronische Wege um. Prüfen Sie die drei Risikoindikatoren. Schreiben Sie die Richtlinie.

Artikel 3, 4 und 5(4)
1. Oktober 2026

In Kraft

Eine gültige Steuerrechnung reicht allein nicht mehr. Ab hier trägt jede einzelne Lieferung ihre eigene Prüfung.

Artikel 7 und 5(2)
Danach rollierend, nicht jährlich

Erneute Prüfung im 12-Monats-Takt

Ein Lieferant ist erneut zu prüfen, sobald 12 Monate ohne Prüfung vergangen sind. Die Frist läuft je Lieferant ab Ihrer letzten Prüfung. Sie ist weder ein Kalenderjahr noch ein Quartal.

Artikel 5(1)

Quelle: FTA-Entscheidung Nr. 13 von 2026, erlassen am 22. Juli 2026, veröffentlicht am 20. August 2026.

Ihre Checkliste vor dem 1. Oktober 2026

Der Begriff Vorsteuerabzug VAE Lieferantenprüfung klingt sperrig, die Arbeit dahinter ist es nicht. Sieben Schritte, in dieser Reihenfolge. Keiner davon braucht Software, und keiner braucht einen Berater, um anzufangen.

  1. Listen Sie jeden Lieferanten der letzten 12 Monate mit einer Summe je Lieferant. Diese eine Tabelle beantwortet die meisten der folgenden Fragen. Sortieren Sie absteigend.
  2. Markieren Sie jeden Lieferanten über 100.000 AED, rückwärts wie vorwärts. Nutzen Sie beide Alternativen aus Artikel 6(2): was Sie in den vorangegangenen 12 Monaten tatsächlich gezahlt haben, und was Sie in den nächsten 12 Monaten erwarten. Bei diesen Lieferanten hilft Ihnen die 10.000-AED-Grenze nicht.
  3. Markieren Sie jeden Lieferanten über 375.000 AED nach derselben zweigliedrigen Prüfung. Diese brauchen das zusätzliche Paar aus Artikel 3(4): schriftliche Bankbestätigung einer im Land zugelassenen Bank und Auswertung öffentlich zugänglicher Bewertungen und Medienberichte.
  4. Klären Sie, welche Lieferanten natürliche Personen sind, und vereinbaren Sie den Termin. Artikel 3(1)(a)(2) verlangt ein persönliches oder virtuelles Treffen vor der Lieferung. Ein terminierter Videocall genügt, und eine Notiz darüber gehört in die Akte.
  5. Stellen Sie Lieferantenzahlungen auf elektronische Wege um. Artikel 4(2)(b) macht das zum Normalfall. Wo Bargeld wirklich nötig ist, halten Sie den geschäftlichen Grund schriftlich fest, bleiben Sie in den gesetzlichen Grenzen und sorgen Sie für leichte Überprüfbarkeit.
  6. Prüfen Sie die drei Risikoindikatoren bei Ihren größten Lieferanten. Adresse mehr als zweimal in 12 Monaten geändert, Schlüsselmitarbeiter mehr als zweimal in 12 Monaten gewechselt, Transaktionen ohne Verhältnis zu Größe und Historie des Geschäfts. Springt einer an und Sie wollen trotzdem weitermachen, schreiben Sie die Begründung jetzt, nicht erst auf Nachfrage.
  7. Schreiben Sie die Richtlinie. Wer setzt um, wer überprüft, wer beaufsichtigt, mit Befugnissen und Verantwortlichkeiten, verwahrt am festgelegten Aufbewahrungsort. Das ist Artikel 5(4) und der Punkt, an dem man am schnellsten scheitert.

Einmal durchgearbeitet wird der laufende Aufwand zu einem Kalendereintrag, denn Artikel 5(1) verlangt die erneute Prüfung nur bei Lieferanten, die Sie in den vorangegangenen 12 Monaten nicht geprüft haben.