Zwei ineinandergreifende rote und silberne Ringe mit Text über Mehrwertsteuer.

Genau deshalb hören die meisten Gründer an dieser Stelle auf hinzuschauen. Das ist ein Fehler. Die Regel ist für ein normales Handelsunternehmen liquiditätsneutral, für manche Betriebe aber ein echter Kostenblock. Und der Wert dieser Auslandsrechnungen kann Sie unbemerkt über die Registrierungsgrenze schieben. Dieser Beitrag behandelt beide Fallen.

Was bedeutet Reverse Charge VAE bei importierten Dienstleistungen?

Wenn Sie eine Leistung von einem Anbieter außerhalb der VAE kaufen, hat dieser Anbieter keine VAE-Steuernummer und kann Ihnen keine VAE-Umsatzsteuer berechnen. Jemand muss die Steuer trotzdem abrechnen. Das Gesetz überträgt diese Aufgabe Ihnen.

Rechtsgrundlage ist Artikel 48 des VAT-Decree-Law. Dort heißt es, dass ein Steuerpflichtiger, der Concerned Goods oder Concerned Services für sein Unternehmen importiert, so behandelt wird, als erbringe er eine steuerpflichtige Leistung an sich selbst, und für sämtliche Steuerpflichten sowie die Abrechnung der fälligen Steuer verantwortlich ist.

Lesen Sie die Formulierung genau: eine steuerpflichtige Leistung an sich selbst. Sie sind gleichzeitig Verkäufer und Käufer. Als Verkäufer schulden Sie 5 %, als Käufer dürfen Sie in der Regel 5 % Vorsteuer abziehen. Der Regelsatz liegt seit dem 1. Januar 2018 bei 5 %, festgelegt in Artikel 3, und daran ändert sich auch 2026 nichts.

Was sind "Concerned Services"?

Das Gesetz ist hier eng und präzise. Concerned Services sind importierte Leistungen, deren Leistungsort in den VAE liegt und die nicht steuerbefreit wären, wenn sie im Inland erbracht würden.

Drei Bedingungen, die alle zutreffen müssen:

  • Die Leistung wurde importiert. Der Anbieter sitzt außerhalb der VAE.
  • Der Leistungsort liegt in den VAE. Bei B2B-Leistungen an ein in den VAE registriertes Unternehmen ist das meist der Fall.
  • Sie wäre im Inland nicht steuerbefreit. Hätte ein lokaler Anbieter Ihnen Umsatzsteuer berechnet, greift die Steuerschuldumkehr VAE.

In der Praxis erfasst das fast alles, was ein modernes Unternehmen aus dem Ausland bezieht: Software-Abos, eine Agentur in Hamburg, eine Kanzlei in Wien, Cloud-Hosting, einen Berater in Zürich, Werbung über eine ausländische Plattform.

Umsatzsteuer auf importierte Dienstleistungen: So wirkt sie in Ihrer Erklärung

Hier wird aus Theorie eine Frage von zwei Zahlen im Formular.

Die Federal Tax Authority (FTA) ist bei der Ausgangsseite eindeutig. In ihrer Public Clarification zu Concerned Services hält sie fest, dass der Steuerpflichtige den Wert und die zugehörige Ausgangssteuer in Feld 3 (Box 3) seiner Steuererklärung für den Zeitraum anzugeben hat, in dem der Leistungszeitpunkt der Concerned Service liegt.

Die Abzugsseite liegt in Feld 10 (Box 10). Die FTA-Anleitung zur Steuererklärung formuliert es ebenso klar: Feld 10 erlaubt es, jene Umsatzsteuer zurückzuholen, die als Ausgangssteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens in den Feldern 3, 6 und 7 angemeldet wurde.

Der Reverse Charge Mechanismus VAE ist also eine Buchung über zwei Zeilen, keine Zahlung:

  1. Feld 3 nimmt den Wert der importierten Leistung und die darauf geschuldeten 5 % Ausgangssteuer auf.
  2. Feld 10 nimmt denselben Wert und die Vorsteuer auf, die Sie zurückholen.

Können Sie alles abziehen, heben sich beide Zeilen auf und es verlässt kein Geld Ihr Konto. Wie das Formular funktioniert, zeigt unsere Anleitung dazu, wie Sie Ihre VAT-Erklaerung VAE einreichen, Feld für Feld in EmaraTax.

Diese Aufhebung ist allerdings an eine Bedingung geknüpft: Sie hängt vollständig davon ab, ob Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Genau diesen Punkt lassen die meisten Ratgeber weg.

Zeile in Ihrer Steuererklärung Voll steuerpflichtig Steuerbefreit oder teilweise befreit
Wert der importierten Leistung AED 40.000 AED 40.000
Feld 3: Ausgangssteuer 5 % AED 2.000 AED 2.000
Feld 10: abgezogene Vorsteuer AED 2.000 AED 0 (oder anteilig)
Netto-Belastung für Sie AED 0 AED 2.000

Rechenbeispiel

Eine Rechnung, zwei Buchungen, null gezahlt

Eine Mainland-Beratung in Dubai zahlt einen deutschen Software-Anbieter. Sie ist voll vorsteuerabzugsberechtigt. Das bewegt sich tatsächlich.

Deutsche Rechnung
AED 40.000
Ohne Umsatzsteuer. Anbieter sitzt außerhalb der VAE.
Feld 3 · Sie schulden
+ AED 2.000
5 % selbst abrechnen, als hätten Sie an sich selbst verkauft.
Feld 10 · Sie ziehen ab
− AED 2.000
Abziehbar, weil Ihre Umsätze steuerpflichtig sind.
=
An die FTA gezahlt
AED 0
Eine Buchung, kein Kostenblock.
Warum netto nichts übrig bleibt
Geschuldete Ausgangssteuer  AED 2.000 Abgezogene Vorsteuer  AED 2.000

Gleich groß, entgegengesetzt. Die 5 % verlassen Ihr Konto nie. Lassen Sie die Buchung ganz weg, haben Sie allerdings Ausgangssteuer zu niedrig erklärt.

Satz: 5 % Regelsteuersatz, Artikel 3, Federal Decree-Law Nr. 8 von 2017. Meldung in Feld 3 gemäß FTA Public Clarification VATP044. Abzug in Feld 10 gemäß FTA VAT Returns User Guide. Werte beispielhaft, Stand 2026.

Rechenbeispiel: Dubaier Beratung zahlt einen deutschen Software-Anbieter

Nehmen wir eine Mainland-Beratung in Dubai. Sie ist umsatzsteuerlich registriert. Sie stellt Kunden in den VAE und im Ausland Rechnungen, alle zum Regelsatz oder mit Nullsatz. Sie ist also voll vorsteuerabzugsberechtigt.

Im März zahlt sie einem deutschen Software-Anbieter 10.000 EUR für eine Jahreslizenz. Sagen wir, das entspricht AED 40.000.

Der deutsche Anbieter stellt 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Nach deutschem Recht geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, die Rechnung trägt daher keine deutsche Steuer. Von den VAE steht auf dieser Rechnung kein Wort.

Die Beratung macht Folgendes:

  • Rechnet zum korrekten Kurs in AED um: AED 40.000.
  • Meldet AED 40.000 und AED 2.000 Ausgangssteuer in Feld 3 an.
  • Meldet AED 40.000 und AED 2.000 Vorsteuer in Feld 10 an.
  • Effekt auf die Erklärung: null.

Die FTA rechnet in ihrer eigenen Anleitung genauso. Ihr Beispiel: AED 1 Million an Reverse-Charge-Umsätzen in Feld 3 mit AED 50.000 Ausgangssteuer, und bei vollem Abzugsrecht derselbe Wert und derselbe Steuerbetrag in Feld 10.

Die Beratung zahlt dem deutschen Anbieter 10.000 EUR und der FTA nichts. Die Buchung ist Verwaltung, keine Kosten. Lässt man sie weg, hat man allerdings Ausgangssteuer zu niedrig erklärt.

Die AED-375.000-Falle

Das ist der Punkt, der Gründer erwischt, die sich für zu klein halten.

Die Pflichtregistrierung in den VAE beginnt bei AED 375.000 an steuerpflichtigen Umsätzen und Importen in den vergangenen zwölf Monaten. Die freiwillige Schwelle liegt bei AED 187.500.

Die meisten lesen "steuerpflichtige Umsätze" als "meine Verkäufe" und hören dort auf. Das Gesetz hört dort nicht auf. Artikel 19 zählt auf, was auf die Schwelle angerechnet wird, und Ziffer 2 nennt ausdrücklich den Wert der von der Person empfangenen Concerned Goods und Concerned Services.

Empfangen. Nicht verkauft. Was Sie für ausländische Leistungen ausgeben, zählt auf die Schwelle, die Sie zur Registrierung zwingt.

Rechnen wir es durch. Ein kleines Unternehmen in Dubai fakturiert AED 300.000 im Jahr. Scheinbar deutlich unter der Grenze. Es gibt aber zusätzlich AED 90.000 für ausländische Software, ein europäisches Agentur-Retainer und einen Berater im Ausland aus. Das sind Concerned Services. Zusammen: AED 390.000. Das Unternehmen hat AED 375.000 überschritten und ist registrierungspflichtig.

Das ist keine Formalie, die die FTA übersieht, und eine verspätete Registrierung kostet Strafen. Wenn Ihre Auslandsausgaben im Verhältnis zum Umsatz relevant sind, rechnen Sie sauber nach, bevor Sie sich in Sicherheit wiegen. Unser Beitrag zur Mehrwertsteuer VAE Registrierung erklärt Ablauf und Fristen.

Welcher Fall sind Sie?

Für die meisten gratis, für manche nicht

Dieselbe Regel, drei sehr unterschiedliche Ergebnisse. Finden Sie Ihre Spalte, bevor Sie annehmen, es koste nichts.

Sind Sie für Ihre eigenen Umsätze vorsteuerabzugsberechtigt? Anders gefragt: Sind Ihre Ausgangsumsätze steuerpflichtig oder befreit?
Voll steuerpflichtig
Geht auf null auf
Ausgangssteuer in Feld 3 und Vorsteuer in Feld 10 heben sich auf. Die 5 % verlassen Ihr Konto nie. Anmelden müssen Sie trotzdem in jedem Zeitraum.
Kosten: AED 0
Teilweise befreit
Ein Teil bleibt hängen
Sie ziehen nur den Anteil ab, der auf steuerpflichtige Umsätze entfällt. Der Rest ist echte Ausgabe. Die Aufteilung entscheidet über die Höhe.
Kosten: ein Teil der 5 %
Steuerbefreit
Echte 5 % Kosten
Nichts ist abziehbar. Jede Auslandsrechnung kostet 5 % mehr als ihr Nennwert. Der Angebotspreis des Anbieters ist nicht Ihr Preis.
Kosten: volle 5 %
Zweite Frage, unabhängig vom Ergebnis oben Addieren Sie Ihre Ausgaben für ausländische Leistungen zu Ihrem Umsatz. Übersteigt die Summe AED 375.000? Dann sind Sie registrierungspflichtig, auch wenn Ihre Verkäufe allein darunter lägen.

Schwelle und Anrechnungsregel: Artikel 19, Federal Decree-Law Nr. 8 von 2017. Abzug nur in dem Umfang, in dem die Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden, gemäß FTA Public Clarification VATP044. Stand 2026.

Die Kostenfalle für steuerbefreite Betriebe

Alles bisher Gesagte setzte vollen Vorsteuerabzug voraus. Viele Unternehmen haben ihn nicht, und für sie geht der Reverse Charge Mechanismus VAE eben nicht auf null auf.

Die FTA formuliert es so: Registrierte dürfen die Vorsteuer in dem Umfang abziehen, in dem die Concerned Services für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden oder verwendet werden sollen. Die Wendung "in dem Umfang" trägt hier viel Gewicht.

Sind Ihre Ausgangsumsätze steuerbefreit, können Sie die darauf entfallende Vorsteuer nicht abziehen. Bestimmte Finanzdienstleistungen, reine Wohnraumvermietung und lokaler Personennahverkehr fallen in diese Kategorie. Für einen steuerbefreiten Betrieb ist der Reverse Charge VAE also kein Nullsummenspiel, sondern ein glatter Aufschlag von 5 % auf jede ausländische Leistung. Teilweise befreite Unternehmen ziehen nur den Anteil ab, der auf steuerpflichtige Umsätze entfällt; der Rest ist Kostenblock.

Wenn Sie in diese Kategorie fallen, ist der Preis des Anbieters nicht der Preis. Kalkulieren Sie die 5 % ein. Und wenn Sie abziehbare Guthaben noch nicht geltend gemacht haben: Die Uhr läuft. Für überschüssige erstattungsfähige Steuer gilt eine Fünf-Jahres-Grenze, die wir im Beitrag über die Vorsteuer-Frist in den VAE behandeln.

Was sich 2026 ändert: Die Eigenrechnung entfällt

Jahrelang war die Eigenrechnung der lästigste Punkt. Weil Artikel 48 Sie so behandelt, als erbrächten Sie die Leistung an sich selbst, war die strenge Lesart: Für jede ausländische Leistung müssen Sie sich selbst eine Steuerrechnung ausstellen. Monatlich. Für jedes Abo.

Zwei Dinge haben das behoben.

Erstens die Public Clarification VATP044 der FTA zu Concerned Services aus dem Mai 2025. Die FTA akzeptiert darin, dass der Empfänger keine Eigenrechnung ausstellen muss, sofern er die Rechnung des ausländischen Anbieters mit den Angaben zur Leistung und zum gezahlten Entgelt erhält und aufbewahrt, den korrekten Steuerbetrag im Reverse-Charge-Verfahren abrechnet und ausreichende Aufzeichnungen führt. Sie stellt zudem klar, dass der Vorsteuerabzug auch ohne Eigenrechnung möglich ist, solange die Anbieterrechnung aufbewahrt wird. Die vollständige Klarstellung finden Sie in der Public Clarification der FTA zu Concerned Services.

Zweitens hat das Gesetz nachgezogen. Das Finanzministerium bestätigt, dass das Federal Decree-Law Nr. 16 von 2025 das Umsatzsteuergesetz ändert und zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Danach sind Steuerpflichtige von der Ausstellung von Eigenrechnungen im Reverse-Charge-Verfahren befreit, müssen aber die Belege aufbewahren. Nachzulesen in der Mitteilung des Finanzministeriums zu den Gesetzesänderungen.

Bis 31. Dezember 2025 Ab 1. Januar 2026
Eigenrechnung je importierter Leistung Grundsätzlich erforderlich; ab Mai 2025 praktisch entbehrlich bei aufbewahrter Anbieterrechnung Nicht erforderlich
Aufbewahrungspflicht Anbieterrechnung plus Nachweise Anbieterrechnung und zugehörige Importbelege
Anbieter stellt gar keine Rechnung Eigenrechnung oder Antrag auf administrative Ausnahme bei der FTA Unverändert. Ein Beleg muss die Leistung nachweisen
Pflicht zur Anmeldung der 5 % in Feld 3 Ja Ja, unverändert

Zwei Einschränkungen. Die Erleichterung streicht Papierkram, nicht die Steuer: Sie rechnen weiterhin in jedem Zeitraum in Feld 3 selbst ab. Und die Erleichterung hängt an der Anbieterrechnung. Stellt ein ausländischer Anbieter nichts Brauchbares aus, greift der VATP044-Weg nicht und Sie landen wieder bei der Eigenrechnung oder beim Antrag auf eine administrative Ausnahme. VATP044 listet auf, was ein Ersatzbeleg zeigen muss: Name und Anschrift des Anbieters, Name und Anschrift des Empfängers, Ausstellungsdatum, Ende der Leistung, Leistungsbeschreibung sowie Entgelt mit Währung.

Warum die EU-Regeln hier nicht gelten

Wenn Sie oder Ihr Steuerberater aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz kommen, ist Vorsicht geboten. Sie kennen "Reverse Charge" bereits, aber nicht dieses.

Die EU-Variante beruht auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und ihren nationalen Umsetzungen. Dazu gehört ein Apparat, den die VAE schlicht nicht haben: USt-IdNr., Prüfung über VIES, Zusammenfassende Meldung, und die Pflicht des Anbieters, Ihre USt-IdNr. sowie einen Reverse-Charge-Hinweis anzugeben.

Nichts davon existiert in den VAE. Kein VIES. Keine Zusammenfassende Meldung. Kein innergemeinschaftlicher Rahmen, weil es keine Gemeinschaft gibt. Die VAE-Regel ist nationales Recht: Artikel 48 des Federal Decree-Law Nr. 8 von 2017 samt Ausführungsverordnung.

Der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf einer deutschen Rechnung bedeutet praktisch nur eines: Der deutsche Anbieter berechnet keine deutsche Umsatzsteuer. Über Ihre Pflicht in den VAE sagt er nichts. Diese Pflicht folgt aus Artikel 48, und sie besteht unabhängig davon, ob die Rechnung sie erwähnt.

Lassen Sie also keinen DACH-Berater deutsche Logik auf eine VAE-Erklärung anwenden. Und nehmen Sie nicht an, eine VAE-Pflicht existiere, nur weil es sie in der EU gibt.

Was Sie jetzt tun sollten

Eine kurze Liste, die für die meisten Unternehmen ausreicht:

  1. Ziehen Sie Ihre Auslandsausgaben der letzten zwölf Monate. Software, Agenturen, Berater, Hosting, Werbung.
  2. Addieren Sie sie zu Ihrem Umsatz und prüfen Sie die Summe gegen AED 375.000.
  3. Prüfen Sie, ob Ihre Ausgangsumsätze steuerpflichtig oder befreit sind. Das entscheidet, ob der Reverse Charge gratis ist oder 5 % kostet.
  4. Bewahren Sie jede ausländische Anbieterrechnung auf. Ab 2026 ersetzt genau dieser Beleg die Eigenrechnung.
  5. Melden Sie in Feld 3 und, soweit abziehbar, in Feld 10 in jedem Zeitraum an. Netto null ist eine korrekte Antwort. Ein leeres Feld nicht.

Umsatzsteuer steht selten allein. Wenn Sie Ihre Pflichten für das Jahr durchgehen: Die Körperschaftssteuer VAE läuft auf einer eigenen Schiene mit eigenen Schwellen und Fristen.

Für die meisten Mainland-Unternehmen ist der Reverse Charge eine Buchung, kein Kostenblock. Das Risiko sind nicht die 5 %. Das Risiko ist, die Anmeldung zu vergessen oder erst im Nachhinein zu merken, dass Auslandsrechnungen Sie über eine Registrierungsgrenze geschoben haben, die Sie nicht im Blick hatten.

Unsicher, ob Ihre Auslandsausgaben die Grenze überschritten haben? Kontaktieren Sie START für ein kostenloses Beratungsgespräch.